Vereinbarung des Gerichtsstands in den Geschäftsbedingungen

7. 3. 2019

Laut Zivilprozessordnung können die Verfahrensbeteiligten bei Beziehungen unter Unternehmern betreffenden Angelegenheiten schriftlich die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts der ersten Instanz vereinbaren, sofern nicht das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit regelt. Allgemein wird diese sog. Gerichtsstandsvereinbarung direkt im Vertragstext so vereinbart, dass zur Lösung von Streitigkeiten aus diesem konkreten Vertrag z. B. in Angelegenheiten, die in erster Instanz das Kreisgericht entscheidet, das Stadtbezirksgericht für Prag 1 und in Angelegenheiten, die in erster Instanz das Bezirksgericht entscheidet, das Stadtgericht in Prag ortszuständig ist.

Wenn allerdings eine der Vertragsparteien das örtlich zuständige Gericht durch einen Verweis auf die auf ihren Webseiten aufrufbaren Geschäftsbedingungen bestimmen will, muss sie die für eine solche Bestimmung vom Obersten Gerichtshof bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Demnach können Unternehmer die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch einen Verweis auf die auf ihren Webseiten veröffentlichten Geschäftsbedingungen schließen, wenn diese Seiten im durch diese Unternehmer schriftlich geschlossenen Vertrag genannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Geschäftsbedingungen den Parteien bekannt oder dem Entwurf beigefügt waren. Diese Bedingungen sind jedoch ausschließlich auf eine durch die inländischen Rechtsvorschriften geregelte Beziehung unter Unternehmern anwendbar, d.h. ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs.

Auf die Regelung der Beziehungen mit grenzüberschreitendem Bezug, d.h. wenn jede der Vertragsparteien ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, gelangen die Unionsvorschriften zur Anwendung, konkret die Brüssel-I-Verordnung, in der die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat geregelt sind.

Die Verordnung bestimmt das anwendbare Recht, das zur Bestimmung genutzt wird, ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist. Dieses ist das Recht des Mitgliedsstaates, dessen Gericht zur Entscheidung einer Streitigkeit nach dieser Vereinbarung zuständig ist. Wenn also ein tschechischer und ein deutscher Unternehmer vereinbaren, dass ihre etwaigen Streitigkeiten z. B. vom Amtsgericht in München entschieden werden, wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung nach deutschem Recht beurteilt.

Vor allem ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Vereinbarungen über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit laut Brüssel-I-Verordnung zu verweisen, der bereits in mehreren Entscheidungen konstant entscheidet, dass bei Vereinbarung des Gerichtsstands in den Geschäftsbedingungen eine solche Bestimmung rechtskonform ist, wenn im Text des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags auf allgemeine Bedingungen verwiesen wird, die die angeführte Bestimmung (über den Gerichtsstand) enthalten.

Der Europäische Gerichtshof setzt somit in seiner Rechtsprechung für die Gerichtsstandsvereinbarung weniger strenge Bedingungen. Für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch einen Verweis auf die auf den Webseiten veröffentlichten Geschäftsbedingungen fordert er im Unterschied zum Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik nicht, dass die Geschäftsbedingungen den Parteien nachweislich bekannt oder dem Entwurf beigefügt waren.

Beim Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung ist somit eindeutig zu bestimmen (insb. bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs), nach welcher Rechtsordnung die Vereinbarung geschlossen wird, wobei die unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, die für die entsprechende rechtliche Regelung vom zuständigen Gericht durch seine rechtsprechende Auslegung bestimmt wurden.

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