Durch die zum 1.1.2019 in Kraft getretene Novelle hat sich die tschechische rechtliche Regelung im Bereich des Markenrechts geändert. Der Gesetzgeber hat damit eine europäische Richtlinie umgesetzt.
Zu den wichtigsten Änderungen im Bereich des Markenrechts zählen insbesondere:
- eine Marke kann auch eine beliebige Bezeichnung sein, die nicht grafisch wiedergegeben werden kann (d.h. Bewegungs-, Ton- oder Multimediamarke),
- Erweiterung der Markentypen (z. B. Form-, Positions-, Mustermarke u.a.),
- die Beurteilung der zur Abweisung der Markeneintragung in das Register führenden Gründe liegt künftig in der Zuständigkeit der Eigentümer der einzelnen Marken, die binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung zur Markenregistrierung gegen die Markeneintragung Widerspruch einzulegen haben (früher lag die Pflicht zur Kontrolle der Übereinstimmung auf Seiten des Amts für den gewerblichen Rechtsschutz), und
- Einführung einer sog. Gewährleistungsmarke. Grund für die Einführung der Gewährleistungsmarke ist die Garantie bestimmter Merkmale der Waren und Dienstleistungen (dient nicht zur Unterscheidung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung).
Die Novelle hat erhebliche Änderungen im Bereich der rechtlichen Regelung des Markenrechts mit sich gebracht. Sie erweitert die Skala der Markentypen, die registriert werden können, und reflektiert so die Bedürfnisse des heutigen Markts, zugleich betont sie aber auch die Umsichtigkeit und eigene Überprüfung der Markeneigentümer in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist, um gegen die Markeneintragung Widerspruch einlegen zu können. Angesichts dieser recht grundlegenden Änderung empfehlen wir unseren Mandanten, die Seiten des Amts für den gewerblichen Rechtsschutz regelmäßig zu kontrollieren – mindestens 1x in 2 Monaten – und dadurch vorzubeugen, dass die dreimonatige Frist zum Einlegen des Widerspruchs gegen die Eintragung einer „Kollisionsmarke“ erfolglos verstreicht.