Darf das Wettbewerbsverbot auch betreffend eine Erwerbstätigkeit, die mit dem Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers nicht identisch ist, vereinbart werden?

29. 5. 2019

Bekanntlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichten, während einer bestimmten Zeit (längstens 1 Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) allfällige Erwerbstätigkeit zu unterlassen, die mit dem Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers identisch ist oder ihm gegenüber im Wettbewerb steht. Diesbezüglich muss jedoch der Mythos widerlegt werden, dass der Arbeitgeber lediglich im Zusammenhang mit der sich aus dem Handelsregister oder der Gewerbeberechtigung ergebenden Geschäftstätigkeit einschränken kann, da die Abgrenzung des Unternehmensgegenstandes oft wesentlich unbestimmt ist, etwa bei freien Gewerben, sie gibt nicht die Individualität des Beschäftigungsverhältnisses wieder und muss nicht zwingendermaßen wettbewerbsmäßig geprägt sein.

Gerade mit der Frage der wettbewerbsmäßiger Ausprägung befasste sich auch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in dessen rezenter Entscheidung, wonach – auch wenn der ursprüngliche und der neue Arbeitgeber andere Erzeugnisse oder Waren herstellen, anbieten oder andere Dienstleistungen erbringen – ihre Kollision auf dem Markt für Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden kann, weil auch ihr Angebot auf dem Markt der Nachfrage von gleichen Kunden, die zwischen mehreren Weisen der Befriedigung ihrer Bedürfnisse wählen, begegnen kann. Gleiches gilt auch für sog. abgeleiteten Markt von Herstellungsfaktoren, wo sich ihre Nachfrage nach natürlichen Ressourcen, Arbeitskraft, Lieferdienstleistungen oder realem Kapital (Gebäude, Maschinen, Anlagen, Beförderungsmittel usw.) und finanziellem Kapital (Geld, Wertpapieren) begegnet. Entscheidend ist daher, ob die Befriedigung der Anfrage des neuen Arbeitgebers die Befriedigung gleicher oder vergleichbarer Nachfrage des ursprünglichen Arbeitgebers und damit auch die eigentliche Verrichtung seiner Erwerbstätigkeit erheblich erschwert. Anders gesagt muss der Gegenstand der Erwerbstätigkeit nicht unbedingt identisch sein. Ausschlaggebend ist für den Umfang des Wettbewerbsverbots die Beurteilung des Vorliegens des Wettbewerbs, d.h. ob sich der Unternehmensgegenstand und die Geschäftstätigkeit bei beiden decken, ob es in einem bestimmten Bereich zum „Kampf um den Kunden“ kommen kann, was dem ursprünglichen Arbeitgeber dessen Tätigkeit erheblich erschweren kann.

Abschließend sollte hinzugefügt werden, dass das Wettbewerbsverbot als Bestandteil des Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss oder jederzeit später während des Arbeitsverhältnisses als eine gesonderte Abmachung vereinbart werden kann. Die Arbeitgeber sollten allerdings in jedem Einzelfall beurteilen, ob es sich um eine derartige Erwerbstätigkeit handelt, bei der der Arbeitnehmer mit dergestalt wettbewerbsmäßig bedeutenden Informationen in Berührung kommt,  dass die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots in seinem Fall zulässig ist. Zu beachten ist, dass sich der Arbeitgeber in der Wettbewerbsklausel dazu verpflichten muss, dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, da sonst ihre Ungültigkeit droht.

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