Die Situation, dass ein Gläubiger die Bezahlung seiner Forderung gegenüber dem Gläubiger nicht durchsetzen kann, ist leider nichts Außergewöhnliches. Wenn der Gläubiger aber aus der bislang offenen Rechnung noch die MwSt. abzuführen hat, ist das für ihn noch unangenehmer.
Eine Lösung dieses Problems strebt im Rahmen ihrer Harmonisierungsbemühungen auch die Europäische Union an. Die Anforderungen der europäischen Legislative wurden so auch in die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes mit Wirksamkeit seit dem 01.04.2019 implementiert, die den Kreis der Forderungen erweitert hat, die als uneinbringlich gelten und bei denen die Steuerbemessungsgrundlage berichtigt werden kann. Neben den Forderungen gegenüber Gläubigern im Konkurs handelt es sich demnach künftig z. B. auch um Forderungen gegenüber Gläubigern in Entschuldung oder in Zwangsvollstreckung oder gegenüber verstorbenen Gläubigern.
Damit der Gläubiger von der Möglichkeit, seine Steuerbemessungsgrundlage zu berichtigen, Gebrauch machen kann, sind jedoch zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen, die gegenüber der bisherigen rechtlichen Regelung in einigen Hinsichten strenger und für den Gläubiger nachteiliger sind. Zu ihnen zählt jetzt auch die Voraussetzung, nach der die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage nicht berichtigt werden kann, wenn der Schuldner nicht mehr steuerpflichtig ist – eine gute Nachricht ist allerdings, dass diese Kontroversen hervorrufende Voraussetzung aus dem Gesetz wahrscheinlich gestrichen wird.
Der Europäische Gerichtshof hat sich nämlich im Fall A-PACK CZ, C‑127/18 dahingehend geäußert, dass diese Voraussetzung nicht der Gesetzgebung der Europäischen Union gerecht werde, und dass die Tatsache, dass der Schuldner nicht mehr steuerpflichtig ist, vielmehr ein mit der geringen Einbringbarkeit der Forderung verbundenes Merkmal ist. Der Gesetzgeber dürfte daher in der nächsten Zeit eine Änderung der entsprechenden rechtlichen Regelung vornehmen.