Räumung einer Immobilie und ihre Geschwindigkeit – ein Albtraum für Vermieter. Wird der neue Räumungsbefehl eine schnellere Räumung unrechtmäßig genutzter Wohnungen ermöglichen?

23. 10. 2025

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 führt die Zivilprozessordnung ein neues Instrument ein – den Räumungsbefehl. Ziel ist es, Vermietern zu ermöglichen, ehemalige Mieter, die die Wohnung oder das Haus nach Beendigung des Mietverhältnisses unberechtigt weiter nutzen, schneller zu räumen. Damit das Gericht dem Antrag des Vermieters stattgibt, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren eingehalten werden.

Zunächst muss dem Mieter, der die Wohnung oder das Haus nach Ablauf des Mietverhältnisses weiterhin nutzt, eine schriftliche Aufforderung zur Räumung zugestellt werden – mindestens 14 Tage vor Einreichung des Antrags beim Gericht, an die Zustelladresse oder die letzte bekannte Adresse. Reagiert der Mieter nicht, kann der Vermieter den Räumungsantrag stellen und den Nachweis der Zustellung der Aufforderung beilegen. Ohne diesen Nachweis wird kein Räumungsbefehl erteilt. Der Vermieter muss zudem sein Eigentumsrecht an der Immobilie und das tatsächliche Ende des Mietverhältnisses nachweisen. Außerdem darf kein laufendes Verfahren zur Überprüfung der Kündigung bestehen.

Im Räumungsbefehl verpflichtet das Gericht den Mieter, die Immobilie innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung zu räumen und die Verfahrenskosten zu tragen. Die Zustellung erfolgt nur gegen Empfangsbestätigung – mit Ausnahme der elektronischen Zustellung über das Datenpostfach.

Hält der Mieter die Räumung für unberechtigt, kann er innerhalb von 15 Tagen Einspruch einlegen. Erfolgt der Einspruch fristgerecht, wird der Räumungsbefehl automatisch aufgehoben und das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung an. Der Mieter hat dann 30 Tage Zeit, seine Einwände gegen die Räumung vorzubringen.

Abschließend sei erwähnt, dass das Gericht auch im Falle einer Räumungsklage den Räumungsbefehl automatisch und ohne Anhörung des Mieters erlassen kann.
Fraglich bleibt jedoch, ob das Verfahren tatsächlich beschleunigt wird, wenn sich der Mieter der Zustellung entzieht.

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