Seit 1.7.2020 ist das Gesetz Nr. 299/2020 Sb. in Kraft getreten, das einige Steuergesetze und Gesetze über den Kompensationsbonus im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 ändert. Ein Bestandteil dieser Änderungen ist auch eine Novelle des Einkommensteuergesetzes, die sich auf eine Erweiterung der Möglichkeit des Verlustvortagabzuges, als Abzugsteuer-Posten von der Bemessungsgrundlage, bezieht.
Diese in Kraft tretende Änderung ermöglicht den Verlustvortragabzug rückgängig in zwei unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren, die dem Zeitraum vorgehen, für das die Steuererklärung abgegeben wird, anzuwenden. In diesen zwei unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren kann man den Verlustvortrag in der Höhe von maximal 30 Millionen CZK anwenden. Die Möglichkeit der Nutzung des Verlustvortragabzuges in 5 unmittelbar folgenden Geschäftsjahren bleibt im Grunde genommen unverändert.
Im Falle, dass sich der Steuerpflichtige für diese Variante entscheidet, zieht er diesen Verlustvortrag in der Form von zusätzlicher Steuererklärung ab. Zum ersten Mal kann man den Verlustvortrag rückgängig für das Geschäftsjahr nutzen, in dem der Verlust gebildet wurde und das zum 30. Juni 2020 oder später endete. Für die Steuerpflichtigen mit einem Kalenderjahr handelt es sich um ein Verlust, der im Jahre 2020 erwirtschaftet wurde. Diesen Verlust kann man dann durch die zusätzliche Steuererklärung für die Jahre 2019 und 2018 abziehen.
In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, einen „erwarteten Steuerverlust“ abzuziehen. Das bedeutet, dass man den Verlust noch vor seinem Erwirtschaften abzieht und dieser wird durch eigenen Schätzwert bemessen. Falls nachträglich diese Summen nicht übereinstimmen, entsteht dem Steuerpflichtigen entweder eine Steuerpflicht (im Falle, dass der erwartete Verlust höher der Wirklichkeit war) oder die Möglichkeit (im Falle, dass der erwartete Verlust niedriger der Wirklichkeit war), in einer weiteren zusätzlichen Steuererklärung die Höhe des Verlustes zu korrigieren.
Es entsteht eine neue Möglichkeit, auf das Recht des Verlustvortagabzuges zu verzichten, um dadurch eine automatische Verlängerung der Steuerbemessungsfrist zu vermeiden. Um diese Möglichkeit zu nutzen, muss man eine Erklärung zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung an die Steuerbehörde einreichen. Ein Verzichten auf das Recht bezieht sich nicht auf den Abzug in vorherigen Geschäftsjahren. Im Falle, dass der Steuerpflichtige die ganze Höhe des Verlustes in den zwei vorherigen Geschäftsjahren geltend macht, wird für ihn die Nutzung des Verzichtens auf dieses Recht sicher sehr interessant.