Am 16. Oktober 2020 hat die tschechische Regierung eine Abwicklungsmaßnahme angenommen, mit der die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen von Arbeitnehmern neu geregelt werden in dem Sinne, dass mit Rücksicht auf die COVID-19-Pandemie der Ersatz von arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch eine Ehrenerklärung vorübergehend ermöglicht wurde.
Wann kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung ersetzt werden?
Auf der Grundlage der erlassenen Maßnahme kann der Gesundheitszustand für folgende Personen durch eine Ehrenerklärung eines Arbeitnehmers ersetzt werden:
- deren Arbeitsverhältnis vom 16.10.2020 bis zum Ende des Notfalls bestand, und
- deren vereinbarte Art der Arbeit in Kategorie 1 oder 2 enthalten ist (gemäß Gesetz Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung einiger damit zusammenhängenden Gesetze, in der jeweils gültigen Fassung) und
- für die die Arbeit keine Tätigkeit umfasst, für deren Ausübung besondere Bedingungen für die medizinische Eignung festgelegt sind, und
- die sich noch keiner medizinischen Erstuntersuchung unterzogen haben.
In Bezug auf Personen, die epidemiologisch Risikotätigkeiten ausüben, gilt eine solche Ehrenerklärung als Gesundheitskarte, die gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, in der jeweils gültigen Fassung, ausgestellt wurde.
Insbesondere wird eine solche Ehrenerklärung als Beurteilung der medizinischen Eignung derjenigen Person angesehen, die sich um eine Beschäftigung nach dem Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, in der jeweils gültigen Fassung, bewirbt.
Gleichzeitig gab die Regierung ein Muster für diese Ehrenerklärung heraus.
Eingeschränkte Gültigkeit
Die Ehrenerklärung hat eine begrenzte Gültigkeit und ist höchstens bis zum 90. Tage ab dem ersten Tag gültig, der den Tag folgt, in dem der Notstand beendet wurde.
Regelmäßige ärztliche Untersuchungen
Ebenso ist mit Wirkung vom 19. Oktober 2020 für die Dauer des Notfalls eine Ausnahme für die Durchführung regelmäßiger arbeitsmedizinischen Untersuchungen vorgesehen, wobei diese während der Dauer des Notfalls nicht sichergestellt und durchgeführt werden müssen.