Umwälzende Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts – Investitionsanreize

23. 11. 2020

Am 9. November 2020 wurde auf der Website epravo.cz unser Artikel über die wegweisende Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts in der Sache des durch unsere Kanzlei vertretenen Mandanten veröffentlicht. Diese Entscheidung wird sich insbesondere für Unternehmer positiv auswirken, die staatliche Hilfe in der Form eines Investitionsanreizes beziehen.

Vor Allem diejenige Unternehmer, die aufgrund eines Investitionsanreizes eine Steuerermäßigung beantragen, und gleichzeitig das Finanzamt die Höhe der Verrechnungspreise während einer Betriebsprüfung in Frage stellte, sollten ihre Aufmerksamkeit auf unseren Artikel richten.

Unseren Artikel finden Sie unter dem folgenden Link https://www.epravo.cz/top/clanky/prelomove-rozhodnuti-nejvyssiho-spravniho-soudu-dobra-zprava-pro-podnikatele-cerpajici-investicni-pobidky-112136.html

Da der gesamte Artikel lediglich auf Tschechisch publiziert wurde, fassen wir ihn für Sie unten kurz zusammen. Für weitere Aufklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung zum 1. Mai 2015 wurden die Sanktionen für Unternehmer gemindert, die gegen die Sonderbedingungen für die Inanspruchnahme von Investitionsanreizen verstoßen haben, weil ihre Verrechnungspreise im Widerspruch zur Gesetzgebung standen. Diese Sonderbedingung findet Anwendung bei den Konzerngesellschaften, die Dienstleistungen und Produkte innerhalb des Konzerns verkaufen oder kaufen.

Wenn die Verrechnungspreise die gesetzliche Regelung verletzten, indem der Unternehmer die Steuerbemessungsgrundlage künstlich erhöhte und damit er einen höheren Steuerrabatt als Investitionsanreiz erhielt, verstoßt die Konzerngesellschaft gegen die Sonderbedingungen für Investitionsanreize und sie hätte daher den Steuerrabatt für den gesamte Zeitraum, in dem der Anreiz angewendet wurde, verlieren können. Infolgedessen war das Steuersubjekt verpflichtet, zusätzliche Steuererklärungen für alle Steuerperioden, in denen er die Steuervergünstigung beantragte, abzugeben.

Eine solche Bestrafung könnte in einigen Fällen sehr streng sein.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat nun bestätigt, dass die Bestrafung doch zu streng wäre und die mildere Sanktionen auch für diejenigen Unternehmer gelten, die gegen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Investitionsanreizen vor dem 1. Mai 2015 verstoßen haben.

Nach dem Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung verliert die Konzerngesellschaft, falls sie gegen die Verrechnungspreisregelung verstößt, also das Recht auf den Steuerrabatt nur in einem proportionalen Teil für den Steuerzeitraum, in dem dieser Verstoß aufgetreten ist. Dieser Rabattverlust entspricht dem Steuerbetrag, der dem Teil der Änderung der Steuerbemessungsgrundlage zuzurechnen ist, der sich aus der Verletzung der Verrechnungspreisfestsetzung ergibt. Die Sanktion gemäß dem Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung ist daher für die Konzerngesellschaften weitaus günstiger als die gesetzliche Regelung vor dem 1. Mai 2015.

Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da und beraten Sie gerne anhand detaillierterer Informationen und Unterlagen. Kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren.


Wir geben klare Antworten

In unserer Kommunikation mit Kunden verstecken wir uns nicht hinter langen Gesetzeszitaten, sondern geben eine klare und verständliche Antwort.

Wir denken mit dir

Wir lösen immer ein spezifisches Problem in Bezug auf die Gesamtbedürfnisse des Kunden und nehmen unsere Empfehlungen nicht aus dem Zusammenhang.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir liefern direkt an Ihre E-Mail

CAPTCHA
Anti - Robot Test
Ein Zweck zu testen, ob Sie ein menschlicher Benutzer sind und um automatisierten Spam vorzubeugen.
© Schaffer & Partner 2024 | Created by: drualas.cz
Move up