Das Oberste Verwaltungsgericht hat der Steuerverwaltung Recht gegeben, die aufgrund der Ergebnisse der Steuerprüfung Körperschaftsteuer nachbemessen hat, die nach dem Sondersteuersatz in Höhe von 15 % des Werts des ausgezahlten Gewinnanteils einbehalten wurde, da kein Abzug erfolgte und diese Steuer anschließend nicht abgeführt wurde.
Die Gesellschaft A wurde durch Umwandlung durch Abspaltung gegründet, wobei im Rahmen dieser Umwandlung auf die Gesellschaft Finanzmittel in Höhe von 210 Mio. CZK übergegangen sind. Diese neu entstandene Gesellschaft war im Besitz von Aktionären, natürlichen Personen, die kurz nach Entstehung der Gesellschaft A ihre Aktien auf die Gesellschaft B zum Preis von 207 Mio. CZK übertragen haben. Die Gesellschaft B wurde so 100 % Eigentümer der Gesellschaft A. Da die Gesellschaft B zum Übertragungstag aber keine Mittel zur Kaufpreiszahlung besass, hat sie sich die Mittel zur Kaufpreiszahlung durch einen Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gesellschaft A ihr eine Dividende zu zahlen hatte, besorgt. Dies erfolgte am gleichen Tag, an dem sie aufgrund des Aktienübertragungsvertrages Eigentümer der Gesellschaft A wurde. Da es sich am Dividendenzahlungstag aus Sicht des Einkommensteuergesetzes bereits um eine Bedingungsbeziehung Mutter- vs. Tochtergesellschaft handelte, wurde von der Regelung zur Befreiung der Dividendenzahlung von der Einkommensteuer aufgrund von § 19 Abs. 1 Buchst. ze) Punkt 1 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch gemacht. Nach Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen für die genannte Steuerbefreiung, nämlich Bestehen des Anteilsbesitzes über 12 Monate, wurde die Gesellschaft A abgewickelt.
Die Steuerverwaltung hat diesen Vorgang als missbräuchlich eingestuft. Absicht sei gewesen, Finanzmittel der Gesellschaft an ihre ursprünglichen Aktionäre so auszuzahlen, dass dieses Einkommen nicht der Besteuerung unterliege, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Finanzmittel an die ursprünglichen Aktionäre auf andere Weise ausgezahlt worden wären (z. B. durch der regulären Besteuerung unterliegende Dividendenzahlung oder Auszahlung eines Liquidationsüberschusses).
Die Gesellschaft B hatte bei Gericht keinen Erfolg mit ihrer Argumentation, dass Zweck der Abspaltung der Finanzmittel in die neu entstandene Gesellschaft die Realisierung eines Developer-Projekts gewesen sei. Auch ist ihr nicht der Nachweis gelungen, dass am Aktienkauf mehrere potentielle Käufer Interesse bekundet hätten. Gegen die Gesellschaft spricht ebenfalls der Fakt, dass die Aktionäre dem Aktienkauf zu einem geringeren Preis als dem Wert der Finanzmittel in der Gesellschaft A zugestimmt haben (d.h. „sie haben unter Wert verkauft“), dass alle Schritte an einem Tag ohne zeitlichen Abstand vorgenommen wurden, und dass die Aktien gekauft wurden, obwohl sich die Gesellschaft B bewusst war, dass sie für diesen Kauf über keine Finanzmittel verfügt. Beurteilt wurde auch der Aktienkaufpreis. Da sich die Erträge der Gesellschaft B in den letzten Jahren vor dem Geschäftsvorfall nur in Höhe von Hunderttausend CZK bewegt haben, hat es keinen wirtschaftlichen Sinn gemacht, dass die Gesellschaft B Aktien einer Gesellschaft kauft, deren einzige Aktiva Finanzmittel waren, die anschließend zur Kaufpreiszahlung ausgeschüttet wurden.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich mit der wirtschaftlichen Rationalität der durchgeführten Geschäftsvorfälle befasst und festgestellt, dass, wenn die Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft mit anschließender Auszahlung des Gewinnanteils wirtschaftlich nicht oder nur indirekt gerechtfertigt ist und offensichtlich auf die Erzielung eines Steuervorteils abzielt, dies dem Zweck widerspreche, zu dem die Steuerbefreiung im Gesetz verankert wurde, und hat erklärt, dass in diesem Fall eindeutig ein Rechtsmissbrauch vorliege.