Die ab 01.01.2021 wirksame Novelle des Handelskörperschaftengesetzes vereinfachte die Verfahrensweise bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wird ein Stammkapital von maximal 20 000,- CZK vereinbart, muss zur Einzahlung des Stammkapitals kein Bankkonto eröffnet werden.
Diese Neuerung dürften insbesondere diejenigen schätzen, denen eine Gesellschaft an Anfang mit niedrigem Stammkapital ausreicht und die den Anlauf und Betrieb der Firma primär aus anderen Mitteln finanzieren wollen. Falls die Gesamteinlagen in das Stammkapital nicht höher als 20 000,- CZK sind, lassen sich die Einlagen neu in beliebiger Weise einzahlen, d. h. nicht nur auf ein Sperrbankkonto, das der Einlagenverwalter zu diesem Zweck eröffnet, wie es früher der Fall war.
Bei der Eröffnung eines Kontos in der Bank müssen üblicherweise eine AML-, KYC- und weitere Prozeduren absolviert werden, welche die Firmengründung erschweren und verzögern können, insbesondere dann, wenn es sich bei den Gründern um ausländische Personen (Ausländer, ausländische juristische Personen) handelt. In einem solchen Fall ist zu erwarten, dass sich der Prozess der Gründung und Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital bis 20 000,- CZK (einschließlich), d.h. ca. 750 €, infolge der neuen rechtlichen Regelung wesentlich vereinfacht und verkürzt. Faktisch kann die Gesellschaft sogar noch am selben Tag gegründet werden.