Im Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen hat die Finanzministerin über den Erlass der Geldbuße und der damit verbundenen Verzugszinsen entschieden:
Für die nicht fristgerechte Abgabe der Körperschafts- und Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020, wenn die Steuererklärung bis spätestens 3.5.2021, bzw. 1.6.2021 (bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung) abgegeben wird.
Für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum Februar 2021 und der damit verbundenen Kontrollmeldung, wenn die Steuererklärung und Kontrollmeldung bis spätestens 15.4.2021 abgegeben werden.
Die vorstehend erwähnten Erlasse werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen AUTOMATISCH GELTEND GEMACHT, ohne dass individuelle Anträge zu stellen wären.
Nähere Informationen zu allen Maßnahmen finden Sie auf unseren Webseiten im Bereich Corona-Virus und Recht (https://www.schaffer-partner.cz/cs/koronavirus-pravo-0)