Am 22. November 2021 hat die Regierung eine Ausgleichszulage für zwei neue Ausgleichszeiträume verabschiedet, vom 22.11.2021 bis 31.12.2021 sowie vom 1.1.2022 bis 31.1.2022. Das Gesetz enthält in Abhängigkeit von der Entwicklung der epidemischen Lage die Möglichkeit, per Regierungsverordnung weitere Ausgleichszeiträume zu verkünden, jeweils für einen Kalendermonat bis spätestens Ende 2022. Eine Ausgleichszulage können erneut Soloselbständige mit zum 22.11.2021 gültigem Gewerbeschein und die Gesellschafter einer GmbH (s.r.o.) beantragen, deren Umsätze für Dezember 2021 bzw. Januar 2022 (durch den negativen Einfluss der aktuell geltenden staatlichen Maßnahmen) um mindestens 30 % im Vergleich mit beliebigen drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im maßgebenden Zeitraum von Juni bis Oktober 2021 zurückgegangen sind. Die maximale Höhe der Zulage wurde auf 1000 CZK pro Tag festgesetzt.
Das Datum, ab dem Anträge eingereicht werden können, und ihre anschließende Auszahlung wird in Abhängigkeit von der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament bestimmt, das es im Eilgesetzgebungsverfahren verhandeln wird. Frühestens kann der Antrag allerdings erst nach Ende des entsprechenden Ausgleichszeitraums gestellt werden, da erst dann die Umsatzhöhe für diesen Zeitraum bekannt sein wird.