Auf Ebene der Europäischen Union wird momentan die finale Fassung einer Richtlinie vorbereitet, die das Ziel verfolgt, gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen und mögliche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beheben. Die Richtlinie wird neue Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Anzumerken ist, dass das Recht von Frauen und Männern auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit seit Verabschiedung der Römischen Verträge im Jahr 1957 eines der Grundprinzipien der Europäischen Union ist.
Im Entwurf der Richtlinie ist die Einführung des Rechts der Bewerber auf Information über die Höhe und das Ausmaß des Einstiegseinkommens vorgesehen. Diese Information kann laut Entwurf der europäischen Richtlinie in der Stellenausschreibung oder auf andere Weise vor dem Vorstellungsgespräch bereitgestellt werden, ohne dass der Bewerber dies beantragen muss. Darüber hinaus wird es Arbeitgebern untersagt sein, die Bewerber nach ihrer bisherigen Lohnhöhe zu fragen.
Arbeitnehmer sollen laut Entwurf der Richtlinie von ihrem Arbeitgeber ebenfalls Informationen über die Höhe ihres Lohns und die Durchschnittseinkommen der anderen Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, verlangen können, wobei der Arbeitgeber diese Informationen nach Geschlecht für die einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern aufzuschlüsseln hat.
Die Richtlinie sieht weiter die Pflicht vor, dass Arbeitgeber, die mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen, Informationen über Einkommensunterschiede von Frauen und Männern in ihrem Unternehmen zu veröffentlichen haben. Bei Unterschieden beim Einkommen von Frauen und Männern, die nicht objektiv gerechtfertigt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern oder der Arbeitsaufsichtsbehörde Abhilfe zu schaffen. Sollte ein Arbeitnehmer durch die Verletzung des Rechts auf gleiches Entgelt einen Schaden erleiden, soll er laut Entwurf der Richtlinie das Recht haben, für diesen Schaden eine vollständige Entschädigung zu verlangen – einschließlich vollständiger Entgeltnachzahlung und damit verbundener Vergütungen.
Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet sein, spezifische Sanktionen für Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts einzuführen, einschließlich Bestimmung der Mindestgeldstrafe. Der Entwurf der Richtlinie sieht (wie bei Diskriminierungen allgemein) die umgekehrte Beweislast vor, wonach die Nichtexistenz einer Entgeltdiskriminierung vom Arbeitgeber nachzuweisen sein wird. Der Arbeitnehmer wird also eine Diskriminierung nicht nachzuweisen haben.
Im Zusammenhang mit dem Entwurf der Richtlinie sei die Anmerkung erlaubt, dass in der Tschechischen Republik schon heute auf gleiches Entgelt geachtet wird und allgemein ein Diskriminierungsverbot gilt. Das Verfassungsgericht deklariert, dass die äußeren sozialen und ökonomischen Bedingungen in der Region, in der die Arbeit verrichtet wird, auf die Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers keinen Einfluss haben können, da der gezahlte Lohn die konkrete Arbeit des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf die Kosten zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse würdigt.
Abschließend kann daher allen Arbeitgebern bereits jetzt empfohlen werden, ihre internen Vergütungssysteme unter Berücksichtigung der Anforderungen an Gleichheit und Transparenz zu überprüfen.