Eine der erwarteten Änderungen der vorbereiteten Novelle des Arbeitsgesetzbuches wird die Vereinfachung der Zustellung relevanter arbeitsrechtlicher Schriftstücke bezüglich der Entstehung, Änderungen oder des Erlöschens der Arbeitsbeziehung sein. Künftig können Dokumente durch bloße einfache elektronische Unterschrift (z. B. San der handschriftlichen Unterschrift oder E-Mailsignatur) unterzeichnet und dem Arbeitnehmer per E-Mail zugesendet werden. Da diese neuen Verfahren (laut Gesetzgeber) aber erst ab 2024 möglich sein werden, möchten wir uns an dieser Stelle die aktuelle Regelung anschauen.
Die durch den aktuell gültigen Wortlaut des Arbeitsgesetzbuches geregelten Bedingungen tendieren eher zum Schutz der Arbeitnehmer. Einerseits durch die ausdrückliche Aufzählung der Fälle, in denen die Schriftform zu wahren ist, und andererseits durch die Bedingung der Zustellung zu eigenen Händen des Arbeitnehmers. Das Schriftstück muss zudem teils die spezielle Belehrung enthalten, was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Sendung nicht entgegennimmt. Dies gilt typischerweise für die Kündigung und Vetragsauflösung.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedes an den Arbeitnehmer gerichtetes Schriftstück, Nachricht oder Bekanntmachung auf derart komplizierte Weise zuzusenden ist. Arbeitnehmern können arbeitsrechtliche „Schriftstücke“, die nicht der Entstehung, Änderung oder dem Erlöschen der Arbeitsbeziehung untergeordnet werden können, per E-Mail (oder in die Data-Mailbox) zugesendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seine Einwilligung in diese Vorgehensweise erklärt hat, idealerweise direkt im Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber nutzen häufig einfache Arbeitsverträge, die über den Rahmen des „Notwendigen” hinaus auf das Arbeitsgesetzbuch verweisen. So manchem kann nämlich eine solche Einwilligung im Arbeitsvertrag überflüssig erscheinen, sie kann dem Arbeitgeber aber jede Menge Komplikationen bei der Zustellung ersparen, so wenn er z. B. Urlaub anordnen will. Gerade deshalb sollte diese Regelung in keinem Arbeitsvertrag fehlen; zumindest solange, bis die neue Regelung gelten wird