Rechtsprechung zum Erlass von Verzugszinsen in der Tschechischen Republik

14. 12. 2022
Rechtsprechung zum Erlass von Verzugszinsen in der Tschechischen Republik

Das Oberste Verwaltungsgericht in Tschechien hat sich in seinem Urteil Az. 4 Afs 311/2021-33 mit der Frage befasst, ob dem Antrag eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers auf Erlass von Verzugszinsen stattzugeben ist, die aufgrund einer irrtümlichen Anwendung der einschlägigen Umsatzsteuervorschriften entstanden sind.

Im vorliegenden Sachverhalt hat ein deutsches Unternehmen bestimmte umsatzsteuerliche Sachverhalte fehlerhaft bewertet und die Umsatzsteuer irrtümlicherweise in Deutschland abgeführt. Ohne Aufforderung durch die tschechische Finanzverwaltung hat das deutsche Unternehmen seine Fehler erkannt, sich nachträglich in Tschechien zur Umsatzsteuer registriert, eine nachträgliche Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und die zusammenhängende Umsatzsteuerschuld an den tschechischen Fiskus abgeführt. Anschließend hat das deutsche Unternehmen einen Antrag auf Erlass von Verzugszinsen eingereicht, welche aufgrund der zu spät entrichten Umsatzsteuerschuld entstanden ist.

Die tschechische Finanzverwaltung gab dem Antrag nicht statt, da seiner Ansicht nach eine wiederholte Pflichtverletzung von Gesetzesregelungen durch den Steuerpflichtigen vorgelegen hat. Das Oberste Verwaltungsgericht in Tschechien hat sich im zugrundeliegenden Urteil jedoch der Argumentation des Steuerpflichtigen angeschlossen, dass der Erlass von Verzugszinsen solchen Steuerpflichtigen zugestanden werden soll, die mit der Finanzverwaltung auf ehrliche, redliche und aufrichtige Art und Weise zusammenarbeiten. Das Gericht führte an, dass das Verhalten des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens nicht mit solchen Unternehmen gleichgesetzt werden kann, die wiederholt und absichtlich nicht kooperieren und die Arbeit der Finanzverwaltung behindern. Das Gericht gab daher dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Erlass der Verzugszinsen statt, da seiner Auffassung nach lediglich ein einmaliges Fehlverhalten und kein wiederholter Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten festgestellt werden konnte.

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