Die Nichtanwesenheit auf wilden Firmenpartys ist kein Kündigungsgrund, musste erst der französi-sche Oberste Verwaltungsgerichtshof entscheiden

21. 12. 2022
Die Nichtanwesenheit auf wilden Firmenpartys ist kein Kündigungsgrund, musste erst der französi-sche Oberste Verwaltungsgerichtshof entscheiden

In Zeiten der Weihnachtsfeiern möchten wir eine Entscheidung des französischen Äquivalents des Obersten Gerichtshofs näherbringen, der sich als letzte Instanz mit der einem Berater in Managerposition ausgesprochenen Kündigung wegen Nichtteilnahme an Firmenveranstaltungen mit exzessivem Alkoholkonsum und zügellosem Verhalten befasst hat. Er habe dadurch nicht die Werte der Gesellschaft reflektiert, zu denen Partys und Leidenschaftlichkeit zählen, die auch bei den Kunden und Geschäftspartnern geschätzt werden. So lauteten zumindest die Kündigungsgründe des Arbeitgebers.

Das französische Kassationsgericht hat in seinem Urteil von Ende November dieses Jahres entschieden, dass der Mann ein Recht auf „Meinungsfreiheit“ hat, und dass die Ablehnung der Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten eine „Grundfreiheit“ nach dem Arbeitsgesetzbuch und den Menschenrechten und somit kein Entlassungsgrund ist.

Nicht nur in Frankreich sind reine Firmenveranstaltungen freiwillig, obgleich nach unserem Kenntnisstand die obersten Gerichte in der Tschechischen Republik die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung wegen Nichtteilnahme bislang nicht beurteilt haben. Dies wird auch für Firmenweihnachtsfeiern und ähnliche „Partys“ gelten.

Anders kann allerdings die Teilnahme an sog. Teambuilding-Veranstaltungen beurteilt werden, wenn sie als Erfüllung von Arbeitsaufgaben behandelt werden können, oder zumindest eine Situation, die mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben direkt zusammenhängt. Das wird bereits im konkreten Fall je nach Programm zu beurteilen sein, z. B. ob sie eine Schulung oder ein anderes Programm zur Vertiefung der Qualifikation des Mitarbeiters beinhalten. Wenn der Arbeitnehmer eine Veranstaltung für seine Kunden ansetzt, kann er auch begründet erwarten, dass diejenigen Mitarbeiter, zu deren Arbeitsaufgaben die Kundenbetreuung zählt, an ihr teilnehmen werden.

Nicht nur zur Beurteilung dessen, ob die Nichtteilnahme an ihnen als Verstoß gegen die Arbeitspflichten wie im ungewöhnlichen französischen Fall behandelt werden kann, ist der Charakter der Firmenveranstaltung als Freizeit- oder andere Aktivität (im Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben) wichtig: Auch in der Tschechischen Republik haben sich die obersten Gerichte mit dem Charakter von Teambuilding-Veranstalltungen befasst und Ansprüche aus einem Arbeitsunfall beurteilt.

Wir wünschen daher allen Arbeitgebern einen reibungslosen Verlauf ohne Nachspiel vor Gericht.

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