Anspruch einer juristischen Person auf Schadenersatz wegen Rufschädigung weiterhin nicht unumstritten

9. 1. 2023
Anspruch einer juristischen Person auf Schadenersatz wegen Rufschädigung weiterhin nicht unumstritten

Am 3. November 2022 entschied das Stadtgericht Prag in einem Berufungsverfahren, dass eine juristische Person Anspruch auf eine Entschuldigung und eine finanzielle Entschädigung für die Schädigung ihres Rufes hat.

In seiner Entscheidung widerspricht es der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine juristische Person ein reines Rechtssubjekt ist. Es ist daher nicht möglich, ihm durch die Schädigung seines Rufes seelisches Leiden und damit einen immateriellen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass sich das Recht juristischer Personen auf Genugtuung für Rufschädigung nicht aus allgemeinen Gesetzen, der Verfassungsordnung oder internationalen Verträgen ergibt.

In seiner jüngsten Entscheidung stützt sich das Gericht jedoch auf Literaturansichten, wonach eine juristische Person ein einer natürlichen Person ähnlicher Organismus ist, der in gleicher Weise wie eine natürliche Person einen Eingriff in die Würde erfahren kann. Eine juristische Person umfasst nicht nur das Vermögen, sondern auch die Personen, die diesem Vermögen einen Willen verleihen. Darüber hinaus hat die Schädigung des Rufes einer juristischen Person zur Folge, dass die Geschäftsbeziehungen gestört werden und somit die Gewinne und das Gesamtvermögen der juristischen Person geschmälert werden. Das Gerichtbetonte daher, dass das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die juristischen Personen einen Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden einräumt, ein bloßes Versäumnis des Gesetzgebers darstellt. Es wird auf die Begründung des Gesetzesentwurfs verwiesen, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch darauf abzielt, die vermögensunabhängigen Rechte von natürlichen und juristischen Personen zu erweitern. Das alte Zivilgesetzbuch von 1964 gewährte nämlich juristischen Personen eine Entschädigung für Rufschädigung.

Das Gericht kam daher (rechtskräftig) zu dem Schluss, dass der Ruf einer juristischen Person im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung denselben Schutz genießt wie die Handelsfirma oder die Rechte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb.

Um die Entscheidungspraxis und die Rechtssicherheit der juristischen Personen zu stabilisieren, wird es jedoch notwendig sein, die Unstimmigkeiten zwischen den höheren Gerichten zu beseitigen - es ist nicht ausgeschlossen, dass der Fall, wenn gegen die aktuelle Entscheidung des Prager Stadtgerichts Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt wird, schließlich dem Verfassungsgericht vorgelegt wird.

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