Aufgrund des beendeten Geschäftsjahrs 2022 und der sich nähernden Abgabefrist zur Einreichung der Körperschafsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 möchten wir Sie auf das potenzielle Risiko der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte in der Tschechischen Republik aufmerksam machen.
Nach dem tschechischen Körperschaftsteuergesetz sowie Doppelbesteuerungsrecht entsteht eine körperschaftsteuerrechtliche Betriebstätte, wenn ein Unternehmen einen festen Ort zur Tätigkeitsausübung in Tschechien hat. Als ein fester Ort zur Tätigkeitsausübung gilt nach den Auslegungen der hiesigen Finanzverwaltung und der tschechischen Gerichte beispielsweise eine Kanzlei sowie eine Arbeitstätigkeit aus einem Home-Office.
Für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte in Gestalt einer festen Geschäftseinrichtung müssen nachfolgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Beständigkeit eines festen Platzes; d.h., dass dieser feste Platz nachhaltig genutzt genommen werden kann. Diese Bedingung bedeutet nicht, dass der feste Platz jeden Tag in Anspruch genommen werden muss, sondern dass dieser feste Platz langfristig (grundsätzlich länger als 6 Monate) zur Verfügung steht;
2. Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeit an diesem Ort (z. B. Nutzung einer Kanzlei / eines Home-Offices ist im Arbeitsvertrag oder in einer arbeitsvertraglichen Nebenabrede vereinbart); und
3. die Geschäftstätigkeit, die in der Tschechischen Republik an diesem Ort ausgeübt wird, hat keinen vorbereitenden oder unterstützenden Charakter, wobei der vorbereitende oder unterstützende Charakter sehr eng auszulegen ist.
Zugleich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass eine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte auch ohne feste Geschäftseinrichtung begründet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen eine Person bevollmächtigt, in Tschechien im Namen des Unternehmens aufzutreten, um Geschäftsaufträge zu vereinbaren oder für das Unternehmen bindende Verträge abzuschließen.
Die körperschaftsteuerliche Betriebstätte muss beim tschechischen Finanzamt registriert werden und für den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 1.4.2023 eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Die Einreichungsfrist verlängert sich zum 1.7.2023, sofern die Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater eingereicht wird.
Sollten Sie Anhaltspunkte haben, dass Ihr Unternehmen eine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte in der Tschechischen Republik begründet haben könnte, beraten wir Sie gerne zu dieser Thematik und prüfen den konkreten Sachverhalt Ihres Unternehmens.