Am 01.08.2022 traten in Deutschland Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in Kraft, die es ermöglichen, die Gründung einer GmbH vollständig online durchzuführen. Obwohl es noch nicht ganz bekannt ist, ist ab 2021 die Online-Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch in der Tschechischen Republik (d. h. ohne Besuch eines Notars) möglich. Wie genau sieht eine solche Gesellschaftsgründung aus?
Der erste Schritt bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages. Eine der Voraussetzungen ist unter anderem der Nachweis der Identität des Künftigen Gesellschafters/der Gesellschafter Gründungswilligen (oder seines Vertreters). Diese notarielle Urkunde kann auch unter Abwesenden mittels Videokonferenz und elektronischer Identifizierung erstellt werden. In der Praxis werden diese Mittel am häufigsten als Bankidentität und elektronische Signatur verstanden. Die notarielle Urkunde selbst kann daher bereits ohne die physische Anwesenheit des Gründers erstellt werden, wobei der Notar sie elektronisch erstellt und an den Teilnehmer übermittelt.
Der erste Schritt bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages. Eine der Voraussetzungen ist unter anderem der Nachweis der Identität des Künftigen Gesellschafters/der Gesellschafter Gründungswilligen (oder seines Vertreters). Diese notarielle Urkunde kann auch unter Abwesenden mittels Videokonferenz und elektronischer Identifizierung erstellt werden. In der Praxis werden diese Mittel am häufigsten als Bankidentität und elektronische Signatur verstanden. Die notarielle Urkunde selbst kann daher bereits ohne die physische Anwesenheit des Gründers erstellt werden, wobei der Notar sie elektronisch erstellt und an den Teilnehmer übermittelt.
Die Standardanforderungen für die Gründung der einfachsten Gesellschaften mit beschränkter Haftung für Geschäftszwecke sind:
- die Zustimmung zum Sitz der Gesellschaft;
- einen Auszug aus dem Grundbuch über den künftigen Sitz der Gesellschaft;
- Ehrenerklärung und Zustimmung des Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister, und
- einen Auszug aus dem Strafregister des Geschäftsführers (Führungszeugnis).
Neu ist, dass ab dem 15.01.2023 für die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister kein Gewerbeschein mehr erforderlich ist.
Die Einholung der Zustimmung zum Sitz der Gesellschaft, des Grundbuchauszugs über den Sitz der Gesellschaft, der Ehrenerklärung und der Zustimmung des Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister sowie des Auszugs aus dem Strafregister des Geschäftsführers sind dann Sache des Gründers, wobei einige der Dokumente beglaubigt, bzw. mit einer beglaubigten Unterschrift versehen werden müssen.
Der Strafregisterauszug kann dann beispielsweise in elektronischer Form über die Daten-Mailbox der Führungskraft oder mit Hilfe des Bürgerportals, in das sich die Führungskraft z. B. mit ihrer Bankidentität einloggt, abgerufen werden.
Um Ihnen den Verwaltungsaufwand zu ersparen, kann der Gründer eine Vollmacht erteilen, z. B. an eine Anwaltskanzlei (mit beglaubigter Unterschrift), die den Rest erledigt. Sollten Sie an einer Unternehmensgründung interessiert sein, wenden Sie sich gerne an uns.