Neue Steuer – Verzollung von Kohlenstoff

15. 2. 2023
Neue Steuer – Verzollung von Kohlenstoff

Die Europäische Union befasst sich schon seit einigen Jahren mit der Frage der Reduzierung von CO2 in Europa. Europäische Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aktivität sog. Emissionszertifikate kaufen. Unternehmen aus China, Russland und anderen Drittstaaten haben daher einen Wettbewerbsvorteil. Ende letzten Jahres einigten sich Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments auf einer Lösung dieser Problematik in Form einer Verzollung auf Kohlenstoff (nachfolgend auch "CO2-Aufschlag"). Die EU-Institutionen haben sich im fünften Vorschlag des Klimapakets "Fit for 55“ geeinigt, die Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union bis 2030 um 55% zu senken.

Wer wird den CO2-Aufschlag bezahlen?

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der CO2-Grenzausgleich von Unternehmen gezahlt werden, die ausgewählte Waren aus Drittländern einführen.

Für welche Waren soll die CO2-Bespeisung gelten?

Die Europäische Kommission schlug zuerst vor, eine Verzollung von CO2 auf die Einfuhr von Eisen, Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Zement, Düngemitteln und Elektrizität sowie auf deren Verbindungen zu erheben. Im Laufe der Verhandlungen wurde die Liste um bestimmte Rohstoffe, die bei der Herstellung dieser Waren verwendet werden, sowie um ausgewählte Metallerzeugnisse (z. B. Schrauben, Bolzen) erweitert.

Wer wird die ausgewählten Waren einführen dürfen?

Dem derzeitigen Vorschlag nach könnte die ausgewählte Liste von Waren und Gütern nur von solchen Unternehmen in den Europäischen Binnenmarkt eingeführt werden, die über einen in der Europäischen Union ansässigen so genannten "Zollanmelder" verfügen. Die zugelassenen Zollanmelder werden jährliche Erklärungen mit Informationen über diese eingeführten Waren abgeben. Die Unternehmen werden bereits ab Oktober des Jahres 2023 zur Berichterstattung verpflichtet sein.

Auf dieser Weise will die Europäische Union die CO2-Abgabe nutzen, um eine Verlagerung von wirtschaftlichen Tätigkeiten mit hohem CO2-Ausstoß zu begrenzen, ohne gegen die Regeln der Welthandelsorganisation zu verstoßen, und um die derzeitige Disparität bei der Herstellung von Produkten auszugleichen, unabhängig davon, ob diese in der EU hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden.

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