Die Novelle des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 455/2022 Slg., die im Dezember des vergangenen Jahres verkündet wurde, hat u.a. Teiländerungen des Gesetzes Nr. 582/1991 Slg. zur Organisation und Durchführung der Sozialversicherung mit sich gebracht.
Eine dieser Änderungen ist die Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Archivierung der Lohnunterlagen von Angestellten sowie der Unterlagen über die für die Rentenversicherung benötigten Daten. Die bisherige Frist von 30 Jahren zur Aufbewahrung dieser Dokumente wurde durch die Novelle um 15 Jahre verlängert. Künftig haben Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen somit über 45 Kalenderjahre ab dem Jahr, das die Unterlagen betreffen, zu archivieren.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2023 wirksam.