Bis 2013 - als das "alte" Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft war - hafteten Geschäftsführer gegenüber Dritten nicht für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachten; es war immer notwendig, sich an die Gesellschaft als Schädiger zu wenden, dem die Folgen der Handlungen des Geschäftsführers oder des Verwaltungsrats zugerechnet wurden. Dies war darauf zurückzuführen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich die vertragliche und deliktische Haftung von so genannten Hilfspersonen ausschloss, die "für die Tätigkeit eines anderen eingesetzt wurden".
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, hat jedoch mit § 2914 eine neue Perspektive auf die Frage der Schadensersatzpflicht gebracht: "Wer sich bei seiner Tätigkeit eines Bevollmächtigten, Angestellten oder sonstigen Gehilfen bedient, hat den von ihm verursachten Schaden in gleicher Weise zu ersetzen, wie wenn er ihn selbst verursacht hätte. Verpflichtet sich jedoch eine Person, eine Handlung in Ausführung einer anderen Person selbständig vorzunehmen, so gilt sie nicht als Gehilfe; hat die andere Person sie jedoch fahrlässig ausgewählt oder unzureichend beaufsichtigt, so haftet sie für die Erfüllung ihrer Schadensersatzpflicht."
Zweck dieser Bestimmung war es, den Schutz des Geschädigten zu stärken. Das Oberste Gericht, auch unter Verweis auf das Arbeitsgesetzbuch und die Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers für (fahrlässige) Schäden, vertritt die Auslegung, dass die "eigene" Verpflichtung zum Schadensersatz im Allgemeinen proportional zur Selbständigkeit bei der Ausübung der Tätigkeit oder Funktion ist: Nach den Kriterien, ob die Person die Tätigkeit für eine andere Person (den Auftraggeber) gemäß deren Anweisungen oder Befehlen und unter deren angemessener Kontrolle ausführt und ob sie dem Auftraggeber untergeordnet ist. Bedient sich der Auftraggeber für seine Tätigkeit eines "selbständigen Gehilfen" (der die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko ausführt), so haftet der Gehilfe zusammen mit dem Auftraggeber für den Schaden. Andernfalls haftet nur der Auftraggeber für den Schaden.
Im Falle eines Geschäftsführers (obwohl er auch Angestellter des Unternehmens war) hat das Oberste Gericht nun eindeutig entschieden:
Die Tätigkeit des Geschäftsführers (Gesellschafters) hat nicht den Charakter einer abhängigen Tätigkeit, die im Verhältnis von Überordnung des Arbeitgebers und Unterordnung des Arbeitnehmers ausgeübt würde, der Geschäftsführer (Gesellschafter) leitet seine eigene Arbeitstätigkeit und haftet daher unmittelbar für Schäden, die einem Dritten zugefügt werden.
Auch Geschäftsführer und Organe sollten dies bedenken, wenn sie eine Stelle in einem Unternehmen annehmen. Wir können nur empfehlen, die neue Gesetzgebung in der Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen.