Ist die Haftung eines Prokuristen dieselbe wie die eines Mitglieds eines gewählten Organs?

9. 3. 2023
Ist die Haftung eines Prokuristen dieselbe wie die eines Mitglieds eines gewählten Organs?

Am 1. Juli 2021 trat eine Änderung des Business Corporations Act (im Folgenden "BCA") in Kraft, wonach die Haftung eines Mitglieds eines gewählten Organs aus konkurrierenden Handlungen, der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht und dem Handeln in einem Interessenkonflikt auch für Personen gilt, die den Status eines Mitglieds eines gewählten Organs haben, obwohl sie rechtlich kein Mitglied sind.

Dies wirft die Frage auf, ob diese Personen auch Prokuristen sind. Von den verschiedenen Arten gewählter Gesellschaftsorgane ist die Prokura der Ausübung der Funktion eines gesetzlichen Organs am ähnlichsten: Das Geschäftsführungsorgan (d.h. der Geschäftsführer/Vorstand/Verwaltungsrat) ist derjenige, der im Namen der Gesellschaft nach außen handelt. Der Prokurist hat auch die Aufgabe, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Der Handlungsspielraum des Prokuristen ist im Verhältnis zu Dritten nicht eingeschränkt. Einzige Ausnahme ist die ausdrückliche Bevollmächtigung des Prokuristen durch den Unternehmer, um über Liegenschaften verfügen zu können.

Daraus folgt, dass der Prokurist nahezu dieselben Befugnisse wie ein Mitglied des satzungsgemäßen Organs haben kann, wenn auch nur in Bezug auf die Angelegenheiten des Betriebs. Das Erfordernis einer besonderen Vollmacht zur Verfügung über Liegenschaften sollte jedoch nicht zu einer individuellen Beurteilung des Status der Prokuristen führen. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Auch ohne die vorgenannte ausdrückliche Vollmacht zur Verfügung über Immobilien kann der Prokurist durch sein unredliches Verhalten einen erheblichen Schaden verursachen.

Der Gesetzgeber scheint jedoch nicht beabsichtigt zu haben, die Haftung auf die Prokuristen anzuwenden - in der Begründung heißt es, dass sie andernfalls auf andere vertragliche und gesetzliche Vertreter des Unternehmers angewendet werden müsste. Dem kann man nicht zustimmen.

Es sei daran erinnert, dass in der Vergangenheit die oben definierte Haftung eines Mitglieds eines gewählten Organs ausdrücklich auch für die Prokuristen galt. Nach der Begründung der ZOK selbst (d.h. ihrer ersten Fassung) würde es zu einer gesetzgeberischen Verwirrung kommen, die zu einer Ungleichheit in Bezug auf den Grad der Haftung der einzelnen Arten von Vertretern des Unternehmers führen würde.

Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsauslegung sollten sich alle Prokuristen, die de facto Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens ausüben, darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise der Pflicht unterliegen, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln (gemäß der Business Judgement Rule), da sie andernfalls für den Schaden des Unternehmens haften und im Falle der Nichtzahlung des Schadens für die Schulden des Unternehmens verantwortlich sind. Sie sollten Interessenkonflikte zwischen sich selbst und dem Unternehmen, das sie vertreten, vermeiden und sich über die Folgen der Übernahme des Amtes eines Prokuristen im Klaren sein. Diese Verantwortung sollte sich auch in ihrer finanziellen Vergütung widerspiegeln.

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