Die Gerichte können nach eigenem Ermessen eine höhere Entschädigung für Personenschäden zusprechen

13. 3. 2023
Die Gerichte können nach eigenem Ermessen eine höhere Entschädigung für Personenschäden zusprechen

Die Tschechische Republik ist nicht dafür bekannt, dass die Gerichte eine Entschädigung für immateriellen Schäden (insbesondere infolge von Gesundheitsschäden oder Tod) zusprechen, was die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Falle eines erfolgreichen Rechtsstreits erheblich verändern würde. Die Opfer wissen oft nicht, wie viel Entschädigung sie fordern sollten und wie realistisch es in der Praxis ist, mehr Entschädigung zu fordern als die Methodik des Obersten Gerichtshofs von 2014 zur Entschädigung für immaterielle Schäden. Das Vorhandensein dieser Methodik ist selbst in der breiten Öffentlichkeit ganz gut bekannt. Weniger bekannt ist jedoch ihre praktische Anwendung in Gerichtsentscheidungen.

Wie sieht nun diese Anwendung durch die Gerichte aus? Stimmt es, dass die Höhe der Entschädigung durch eine Methode bestimmt wird, die als eine Art numerische Formel oder Computerprogramm funktioniert?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung der Methodik besagt, dass die Richter sie bei der Festlegung der Höhe der Geldentschädigung für immaterielle Schäden nicht anwenden müssen, aber wenn sie dies tun, müssen sie die in der Methodik festgelegten Regeln befolgen. Sie können den endgültigen Betrag nach Maßgabe des Gesetzes und der Rechtsprechung je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls anpassen.

Bei der Entschädigung für die Beeinträchtigung sozialer Aktivitäten (d. h. bei dauerhaften Folgen eines Personenschadens), die ebenfalls in der Methodik geregelt ist, berechnet das Gericht den angemessenen Betrag der Entschädigung für den Nichtvermögensschaden, den es wiederum je nach Alter, Intensität der Beteiligung an sozialen Aktivitäten und anderen gesetzlich vorgesehenen Umständen anpassen kann, wie z. B. die vorsätzliche Zufügung des Schadens, die Bemühungen, ihn bekannt zu machen, oder die Folgen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten legen die Parteien in der Regel Sachverständigengutachten vor (oder das Gericht fordert sie an), um den immateriellen Schaden zu beziffern. Ihre Bindungswirkung ist jedoch begrenzt. Auch wenn das Gericht diesen Betrag berücksichtigt, ist es dennoch verpflichtet, ihn kritisch zu prüfen (d. h. es darf den Inhalt des Gutachtens nicht ungeprüft übernehmen) und den endgültigen Betrag selbst zu bestimmen. Die Aufgabe des Gutachtens besteht in erster Linie darin, den Prozentsatz der Einschränkung der Person zu bestimmen, nicht den endgültigen Entschädigungsbetrag (obwohl dies einer der Faktoren ist, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen wird).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung kritisch zu dieser Methodik geäußert. Er hält die Methodik im Falle der Entschädigung für die Beeinträchtigung der sozialen Aktivitäten für problematisch und betont die individuellen Umstände des jeweiligen Falles, nicht die Berechnung nach der Methode selbst.

Den Opfern ist daher zu raten, sich nicht zu scheuen, unter Umständen eine deutlich höhere Entschädigung zu verlangen. Dies gerade auch unter Hinweis auf die Entwicklung der Entscheidungspraxis (nicht nur) des Verfassungsgerichts, das zu der Schlussfolgerung herangereift ist, dass menschliches Leben und seine Qualität nicht nach komplexen Tabellen gerecht beziffert werden können, sondern immer nur vom zuständigen Gericht im Einzelfall entschieden werden müssen.

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