Ab März geltende neue Rahmenvereinbarungen mit Österreich und Deutschland

17. 3. 2023

Am 1. März sind die Bestimmungen der die Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit regelnden neuen Rahmenvereinbarungen zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland und Österreich in Kraft getreten.

Bislang galt, dass Arbeitnehmende dem System der sozialen Sicherheit im Staat ihres Wohnorts zugehörten, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem Telearbeit gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat verrichtet wird und die Telearbeit im Staat des Wohnorts 25 % der Gesamtarbeitszeit überschritten hat.

Am 1. März sind die Bestimmungen der neuen Rahmenvereinbarungen in Kraft getreten, durch die Telearbeit flexibler gestaltet wird. Arbeitnehmende werden bis zu 40 % ihrer Arbeit im Home-Office verrichten können, d.h. in dem Staat, in dem sie ihren Wohnort haben und wo der Arbeitgebende weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, ohne dass sich die Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit ändern würde.

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