Mitnahmeeffekt-Steuer und Gewinnüberschussabgabe - sind sie miteinander vereinbar?

20. 3. 2023
Mitnahmeeffekt-Steuer und Gewinnüberschussabgabe - sind sie miteinander vereinbar?

Nach der Einführung der "Windfall Tax" setzt die Regierung die Bekämpfung der Folgen der durch den Krieg in der Ukraine verursachten Energiekrise fort, indem sie eine Änderung des Energiegesetzes vorbereitet, mit der die Abgabe auf das steuerpflichtige Einkommen und der sogenannte Solidaritätsbeitrag, der in der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Sofortmaßnahmen bei hohen Energiepreisen geregelt ist, in das tschechische Rechtssystem eingeführt werden.

Bei der Ausarbeitung dieser Änderung ist man jedoch auf ein unerwartetes Problem gestoßen - nach Meinung einer bestimmten Gruppe von Juristen (einschließlich der Abteilung für Kompatibilität des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik während des Stellungnahme Verfahrens) ist die darin enthaltene Regelung des Solidaritätsbeitrags aufgrund zweier problematischer Punkte schlecht umgesetzt.

Der erste dieser problematischen Punkte betrifft die Subjekte der Abgabe, die nach Ansicht der Abteilung für Vereinbarkeit breiter definiert sind als in der Verordnung, nach der der Solidaritätsbeitrag nur für Unternehmen gelten soll, die in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Kohle und Raffinerie tätig sind, während die Änderung vorsieht, dass dies alle Erzeuger und alle Zwischenhändler, die an den Großhandelsmärkten für Strom teilnehmen, einschließt. Die Definition des Begriffs "Unternehmen" wird also durch die Änderung weiter gefasst.

Der zweite Punkt ist, dass die Stromerzeuger auf der Grundlage der Änderung des Einkommensteuergesetzes neu besteuert werden sollen. Die Änderung des Energiegesetzes bereitet jedoch durch den Solidaritätsbeitrag eine neue De-facto-Steuer und damit faktisch eine Doppelbesteuerung derselben Subjekte vor, was nach Ansicht der Abteilung Vereinbarkeit zumindest sehr schwer zu verteidigen ist. Nach Ansicht anderer Juristen verstößt sie dann sogar gegen verfassungsmäßig garantierte Rechte.

Der Änderungsentwurf wurde jedoch von der Regierung in seiner ursprünglichen Form gebilligt und ist nun in der Abgeordnetenkammer registriert worden. Es ist zwar fraglich, in welcher Form die Änderung endgültig verabschiedet wird, da sie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erheblich geändert werden kann. Wird jedoch die Änderung in ihrer jetzigen Form verabschiedet, ist zumindest ein interessanter Rechtsstreit über ihre Verfassungsmäßigkeit zu erwarten.

Wie dieser Streit ausgehen wird, ist allerdings derzeit noch nicht absehbar.

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