Liste von nicht-kooperierenden Staaten

20. 3. 2023
Liste von nicht-kooperierenden Staaten

Die tschechische Finanzverwaltung hat auf ihrer Website neu Informationen über die Liste von nicht-kooperierenden Staaten in steuerlichen Angelegenheiten veröffentlicht, die vom Rat der Europäischen Union im Februar dieses Jahres aktualisiert wurde. Diese Liste wurde um vier neue Staaten erweitert.

Ab dem 21. Februar umfasst diese Liste nachfolgende Staaten:

1. Amerikanisch-Samoa

2. Anguilla

3. die Bahamas

4. Britische Jungferninseln

5. die Fidschi-Inseln

6. Guam

7. Costa Rica

8. Marshallinseln

9. Palau

10. Panama

11. Russische Föderation

12. Samoa

13. Trinidad und Tobago

14. Turks- und Caicosinseln

15. US-Jungferninseln

16. Vanuatu

Die Russische Föderation wurde in die Liste aufgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass sie ihrer Verpflichtung zur Beseitigung „schädlicher Aspekte“ von Sonderregelungen für internationale Holdinggesellschaften nicht nachgekommen ist.

Aus tschechischer Sicht hat das vor allem Auswirkungen für in Tschechien ansässige beherrschende Unternehmen, die bei der Anwendung der Regeln zur Besteuerung von beherrschten ausländischen Unternehmen (so genannten „CFC-Rules“) alle Einkünfte von in Russland ansässigen beherrschten Unternehmens in ihre Einkünfteermittlung einbeziehen müssen.

Gemäß § 38fa Abs. 2 des tschechischen Körperschaftsteuergesetzes gelten zu Besteuerungszwecken solche Einkünfte als in Tschechien erzielte Einkünfte, die

  1. eine beherrschte ausländische Gesellschaft erzielt hat, das am letzten Tag ihres Veranlagungszeitraum steuerlich in einem Staat ansässig ist, welches in der oben erwähnten Liste aufgeführt wird, oder
  2. über eine in einem solchen Staat gelegenen Betriebsstätte erzielt worden ist, als ob sie von einer beherrschenden Gesellschaft auf dem Gebiet der Tschechischen Republik am letzten Tag des Veranlagungszeitraum einer beherrschten ausländischen Gesellschaft erzielt worden wären.

Dieses Verfahren gilt für alle in Russland ansässigen beherrschten Gesellschaften, bei denen das Ende des Geschäftsjahres in den Zeitraum fällt, in dem die Russische Föderation zur Liste der nicht-kooperierenden Staaten aufgenommen wurde.

Die Aufnahme der Russischen Föderation in die oben genannte Liste wirkt sich ebenfalls auf die Einhaltung der Meldepflicht für meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen nach dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung aus, wobei die Meldepflicht im Falle von abzugsfähigen Zahlungen an ein in Russland ansässiges verbundenes Unternehmen entsteht. Diese Verpflichtung gilt für Vereinbarungen, die ab dem 14. Februar 2023 entstehen.

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