Im Hinblick auf die laufenden Bearbeitung von Körperschaftsteuererklärungen möchten wir heute die mögliche Besteuerung von Lizenzgebühren für Software und Hardware näher beleuchten. Die unten beschriebe Situation bezieht sich auf die Lizenzen, die einem tschechischen Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (im Beispiel aus Deutschland), zur Verfügung gestellt werden.
Zuweisung der Besteuerungsberechtigung nach Doppelbesteuerungsrecht
Nach Art. 12 (Lizenzgebühren) Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Tschechien („DBA DE/CZ“) können Lizenzgebühren im Staat des Empfängers der Lizenzgebühren besteuert werden. Jedoch handelt es sich um kein ausschließliches Besteuerungsrecht, da Art. 12 Abs. 2 des DBA DE/CZ dem Quellenstaat ebenfalls ein beschränktes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% eingeräumt wird. Eine abkommensrechtliche Definition des Begriffs Lizenzgebühren ist in Art. 12 Abs. 3 DBA DE/CZ enthalten und umfasst sowohl Nutzungsentgelte für Software als auch Nutzungsentgelte auf Hardware „als gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstung“.
Besteuerung nach tschechischem Ertragssteuerrecht
Nach tschechischem Ertragssteuerrecht unterliegen Entgelte für die Nutzung einer Individualsoftware einem Quellensteuerabzug, wohingegen Entgelte für die Nutzung einer Standardsoftware grundsätzlich steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Eine Standardsoftware ist für den Gebrauch durch eine Vielzahl an Nutzern bestimmt und bedarf in der Regel keiner komplexeren Implementierung und Kundenanpassung. Eine Individualsoftware hingegen wird nach den Bedürfnissen eines bestimmten Kunden maßgefertigt und ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass das Nutzungsrecht nur unter bestimmten Bedingungen, wie zeitlichen oder örtlichen Einschränkungen gewährt wird.
Die Nutzungsentgelte für die Zurverfügungstellung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen wie beispielsweise einer Hardware unterliegen ebenso wie Nutzungsentgelte für eine Individualsoftware nach tschechischem Ertragssteuerrecht einem Quellensteuerabzug.
Wenn Ihre Buchführung folglich Aufwendungen für Nutzungsentgelte in Bezug auf Software und Hardware enthält, empfehlen wir Ihnen, sich mit diesem Thema näher zu befassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, steht Ihnen unser Team von Steuerberatern sehr gerne zur Verfügung.