Besteuerung von Lizenzgebühren bei Soft- und HardwareBesteuerung von Lizenzgebühren bei Soft- und Hardware

23. 3. 2023

Im Hinblick auf die laufenden Arbeiten an KSt. Erklärungen möchten wir heute die mögliche Besteuerung von Lizenzgebühren für Software und Hardware näher beleuchten. Die unten beschriebe Situation bezieht sich auf die Lizenz, die einem tschechischen Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (nämlich aus Deutschland), zur Verfügung gestellt werden.

Zuweisung der Besteuerungsberechtigung nach Doppelbesteuerungsrecht

Nach Art. 12 (Lizenzgebühren) Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Tschechien („DBA DE/CZ“) können Lizenzgebühren im Staat des Empfängers der Lizenzgebühren besteuert werden. Jedoch handelt es sich um kein ausschließliches Besteuerungsrecht, da Art. 12 Abs. 2 des DBA DE/CZ, da ebenfalls dem Quellenstaat ein beschränktes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% eingeräumt wird. Eine abkommensrechtliche Definition des Begriffs Lizenzgebühren ist in Art. 12 Abs. 3 DBA DE/CZ enthalten und umfasst sowohl Nutzungsentgelte für Software als auch Nutzungsentgelte auf Hardware „als gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstung“. 

Besteuerung nach tschechischem Ertragssteuerrecht

Nach tschechischem Ertragssteuerrecht unterliegen Nutzungsentgelte für die Gewährung einer Individualsoftware einem Quellensteuerabzug, wohingegen Entgelte für die Nutzung einer Standardsoftware grundsätzlich steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Eine Standardsoftware ist für den Gebrauch von einer Vielzahl an Nutzern bestimmt und bedarf in der Regel keiner komplexeren Implementierung und Kundenanpassung. Eine Individualsoftware hingegen wird nach den Bedürfnissen eines bestimmten Kunden maßgefertigt und sind maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass das Nutzungsrecht nur unter bestimmten Bedingungen wie zeitliche oder örtliche Einschränkungen gewährt wird.

Die Nutzungsentgelte für die Gewährung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen wie beispielsweise einer Hardware unterliegen wie Nutzungsentgelte für eine Individualsoftware nach tschechischem Ertragssteuerrecht einem Quellensteuerabzug.

Wenn Ihre Buchführung Kosten für Software, Hardware und deren Lizenzgebühren enthält, empfehlen wir Ihnen, sich mit diesem Thema näher zu befassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, helfen wir Ihnen gerne bei diesem Thema.

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