Detaillierter Überblick über die steuerlichen Änderungen im Konsolidierungspaket

12. 12. 2023
Detaillierter Überblick über die steuerlichen Änderungen im Konsolidierungspaket

Mit der Verabschiedung des Konsolidierungspakets gibt es umfangreiche steuerliche Änderungen ab dem 1. Januar 2024. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten davon.

Körperschaftssteuer:

  • Erhöhung des Steuersatzes von 19% auf 21%.
  • Außerordentliche Abschreibungen werden ab dem 1. Januar 2024 nur auf Elektrofahrzeuge (emissionsfreie Fahrzeuge) anwendbar sein.
  • Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen (Kategorie M1) für geschäftliche Zwecke ist eine Abschreibung nur noch bis zu einem Betrag von 2 Mio. CZK möglich. Für Fahrzeuge, die im Rahmen eines Finanzierungsleasings erworben werden, ist ebenfalls nur eine teilweise steuerliche Absetzbarkeit der Raten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 2 Mio. CZK möglich. 
  • Die steuerliche Absetzbarkeit von stillen Weinen als Geschenk bis zu 500 CZK wird abgeschafft.
  • Neu ist die Möglichkeit, nicht realisierte Wechselkursdifferenzen im Zeitraum ihrer Entstehung (Anerkennung) aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuschließen und sie im Allgemeinen (mit bestimmten Ausnahmen) erst in dem Zeitraum in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, in dem die Wechselkursdifferenz realisiert wird (eine Mitteilung an den Steuerverwalter über den Eintritt in diese Regelung ist erforderlich).

Arbeitnehmer:

  • Einkünfte in Form von Sachleistungen für die Freizeit sind bis zur Hälfte des Durchschnittslohns pro Arbeitnehmer im Steuerjahr steuerfrei. Im Jahr 2024 beträgt der Freibetrag also 21.983 CZK. Dies gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder einem seiner Familienangehörigen Waren oder Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Sport, Kultur, Bildung oder Erholung zur Verfügung stellt.
  • Die Höhe des Freibetrags für die Gewährung eines Essenszuschusses wird harmonisiert. Der Wert der vom Arbeitgeber gewährten Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Stunden gearbeitet hat, wird bis zu einem Gesamtbetrag von 70 % der Obergrenze der Verpflegungspauschale, die Arbeitnehmern, die ein Gehalt beziehen, für eine Arbeitszeit von 5 bis 12 Stunden gewährt werden kann, für beide Formen der Verpflegungspauschale, d. h. für Verpflegungsgutscheine oder für eine als "Verpflegungspauschale" bezeichnete Geldleistung, freigestellt. Die Verpflegungspauschale kann einem Arbeitnehmer nun unabhängig davon gewährt werden, ob er im Schichtdienst arbeitet oder nicht. Ein Essenszuschuss kann also auch einem Arbeitnehmer gewährt werden, der von zu Hause aus arbeitet und seine Arbeit selbst einteilt.
  • Abschaffung der Steuerbefreiung für Geschenke an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 2.000 CZK, die aus den im FKSP festgelegten Anlässen gewährt werden.

Persönliche Einkommensteuer:

  • Die Bemessungsgrundlage, die dem 23%igen Steuersatz unterliegt, wird auf das 36-fache des Durchschnittslohns reduziert. Für das Jahr 2024 wird die Bemessungsgrundlage bis zu einem Betrag von 1.582.812 CZK pro Jahr (131.901 CZK pro Monat) mit einem Steuersatz von 15 % besteuert; der Teil der Bemessungsgrundlage, der diese Grenze übersteigt, wird mit einem Steuersatz von 23 % belegt.
  • Abschaffung bestimmter abzugsfähiger Posten und Steuerermäßigungen: Der Studentenrabatt und das so genannte Schulgeld werden abgeschafft. Der Ehegattenfreibetrag ist nun an die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren geknüpft. Außerdem ist es nicht mehr möglich, Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage für Prüfungen zum Nachweis der Ergebnisse einer Weiterbildung oder für Beiträge zu einer Gewerkschaft geltend zu machen.
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren werden ab dem 1. Januar 2025 nur noch bis zu einer Höhe von 40 Millionen CKR von der Steuer befreit, wobei für Wertpapiere eine Frist von drei Jahren und für Unternehmensanteile von fünf Jahren gilt.
  • Die Steuerpflichtigen können den Kaufpreis von nicht steuerbefreiten Wertpapieren oder Aktien anteilig als Aufwand verbuchen. Für die Ermittlung des Anschaffungspreises von Wertpapieren und Aktien, die vor dem 31. Dezember 2024 erworben wurden, gelten besondere Regeln.

Rechnungslegungsgesetz:

  • Rechnungslegungseinheiten können unter bestimmten Bedingungen ihre Bücher in einer so genannten funktionalen Währung führen, die neben der tschechischen Krone auch der Euro, das britische Pfund oder der US-Dollar sein kann.
  • Für ausgewählte buchhalterische Einheiten werden neue Berichtspflichten im sogenannten Nachhaltigkeitsbericht und im Einkommensteuerbericht eingeführt.

Mehrwertsteuer:

  • Es wird ein einheitlicher ermäßigter Steuersatz von 12% eingeführt. Ab dem 1. Januar 2024 gibt es nur noch zwei Mehrwertsteuersätze von 21% und 12%. Waren und Dienstleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind begrenzt.
  • Der Vorsteuerabzug für gekaufte M1-Fahrzeuge (PkW) wird auf einen Höchstbetrag von 420 Tsd. CZK beschränkt, d.h. auf den Grenzbetrag von 2 Mio. CZK.

Grundsteuer:

  • Die Steuersätze werden erhöht, im Durchschnitt um das 1,8-fache der derzeitigen Sätze.

Verbrauchssteuern und Energiesteuern:

  • Die Verbrauchssteuern auf Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie Rauchtabak werden bis 2024 um 10 % und von 2025 bis 2027 um 5 % pro Jahr erhöht. Es wird eine neue Steuer auf Shisha-Tabak eingeführt.
  • Darüber hinaus wird die Verbrauchssteuer auf erhitzten Tabak von 2024 bis 2027 regelmäßig um 15 % erhöht.
  • Einführung einer Verbrauchssteuer auf andere Tabakerzeugnisse (Kau- und Schnupftabak). Der Steuersatz wird über einen Zeitraum von 4 Jahren schrittweise in einem Schema von 0,4 - 0,8 - 1,2 - 1,7 CZK/g des im Produkt enthaltenen Tabaks erhöht.
  • Die Steuer auf Alkohol wird über einen Zeitraum von 3 Jahren (2024-2026) schrittweise nach dem Schema 10 + 10 + 5 % erhöht. Der Betrag der Sicherheit für den Betreiber des Steuerlagers für die Steuer auf Alkohol wird ebenfalls erhöht.
  • Die Steuerbefreiung für Flugbenzin im Inlandsverkehr wird abgeschafft.
  • Die Erstattung der Steuer auf Mineralöle, die für metallurgische oder mineralogische Prozesse verwendet werden, wird abgeschafft.

Glücksspielsteuer:

  • Der derzeitige Steuersatz von 35 % wird für Lotterien und technische Spiele beibehalten. Für andere Glücksspiele wird der Steuersatz von 23 % auf 30 % erhöht.
  • Die Mindeststeuer für Spielautomaten wird von derzeit 9.200 CZK auf 13.400 CZK erhöht.

Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da und beraten Sie gerne anhand detaillierterer Informationen und Unterlagen. Kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren.


Wir geben klare Antworten

In unserer Kommunikation mit Kunden verstecken wir uns nicht hinter langen Gesetzeszitaten, sondern geben eine klare und verständliche Antwort.

Wir denken mit dir

Wir lösen immer ein spezifisches Problem in Bezug auf die Gesamtbedürfnisse des Kunden und nehmen unsere Empfehlungen nicht aus dem Zusammenhang.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir liefern direkt an Ihre E-Mail

CAPTCHA
Anti - Robot Test
Ein Zweck zu testen, ob Sie ein menschlicher Benutzer sind und um automatisierten Spam vorzubeugen.
© Schaffer & Partner 2024 | Created by: drualas.cz
Move up