Der Europäische Gerichtshof hat hat sein Urteil in der Rechtssache C - 729/21 veröffentlicht, bei dem ein Bauunternehmen ein Einkaufszentrum errichtet und Mietverträge sowie sonstige notwendige Verträge wie z.B. eine Immobilienverwaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Anschließend verkaufte das Bauunternehmen dieses Einkaufszentrum, wobei der Verkauf neben dem Grundstück und Gebäude ebenfalls materielle und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die entsprechenden Mietverträge umfasste. Die Immobilienverwaltungsvereinbarung und Versicherungspolice waren nicht Teil des Verkaufs, weswegen der Erwerber für den Weiterbetrieb des Einkaufszentrums eine neue Immobilienverwaltungsvereinbarung und Versicherungspolice abgeschlossen hat.
Beide Parteien waren der Ansicht, dass es sich hierbei um eine umsatzsteuerpflichtige Übertragung einer Immobilie handelte, weswegen der Erwerber einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die Finanzverwaltung verwehrte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass es sich um eine Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung handele, die keine umsatzsteuerliche Lieferung und Leistung darstellt.
Der Europäische Gerichtshof schloss sich im besagten Urteil dem Standpunkt der Finanzverwaltung an. Demnach handelt es sich auch dann um eine Betriebsveräußerung, wenn nicht alle materiellen und immateriellen Vermögensteile des Betriebs übertragen werden, sofern die übertragenen Vermögensteile ausreichen, damit der Betrieb als wirtschaftlich selbständig Einheit fungieren kann. Weiterhin ist es nicht notwendig, dass der Erwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen ist.