Derzeit lässt das Arbeitsgesetzbuch mehrere Möglichkeiten für die Zustellung von Schriftstücken zu, wobei die erste Möglichkeit die persönliche Übergabe am Arbeitsplatz ist, und wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber die Zustellung an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz vornehmen, nämlich per Post, per E-Mail oder in einen Daten-Mailbox. Außer bei der Zustellung per E-Mail gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es verweigert wird. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Zustellung der Schriftstücke dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgesetzbuchnovelle
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Regierung bereits eine geplante Änderung des Arbeitsgesetzes erörtert, mit der die neuen EU-Rechtsvorschriften in tschechisches Recht umgesetzt werden sollen. Was genau bringt diese Änderung in Bezug auf die Zustellung nach dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch?
Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass der Arbeitgeber die Zustellung sofort per E-Mail und Daten-Mailbox vornehmen kann und nicht erst versuchen muss, die Zustellung persönlich vorzunehmen. Die Verpflichtung, zunächst einen Zustellungsversuch in den eigenen Händen zu unternehmen, wird also nur noch für die Zustellung per Post gelten.
Die Vereinfachung tritt dann auch unmittelbar bei der Zustellung per E-Mail ein. Zwar besteht weiterhin die Verpflichtung, die Zustimmung des Arbeitnehmers zu dieser Zustellungsart einzuholen (die künftig zwingend auf einem gesonderten Schriftstück erfolgen muss, also nicht Teil des Arbeitsvertrags sein darf), und die E-Mail muss eine anerkannte elektronische Signatur des Arbeitgebers enthalten, aber die eigentliche Zustellung wird erheblich vereinfacht.
Nach der derzeitigen Regelung muss der Arbeitnehmer den Empfang des per E-Mail übermittelten Dokuments bestätigen und die Nachricht zusätzlich mit seiner anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnen. Dies ist jedoch eine praktisch unmögliche Bedingung. Nach der Änderung wird die bloße Übermittlung einer Nachricht, die alle Anforderungen erfüllt, per E-Mail ausreichen, und der Arbeitnehmer muss den Empfang nicht mehr bestätigen. Darüber hinaus wird eine Zustellungsfiktion eingeführt, wonach die E-Mail als zugestellt gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 15 Tagen auf die Nachricht antwortet. Somit muss der Arbeitnehmer zwar nach wie vor der Übermittlung von Dokumenten per E-Mail zustimmen, was jederzeit widerrufen werden kann, aber der Zustellungsvorgang selbst wird erheblich vereinfacht.
Derzeit muss die Novelle noch durch die Abgeordnetenkammer und den Senat genehmigt werden, aber die geplanten Änderungen in diesem Bereich sind sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.