Mit der Arbeitsgesetzbuchnovelle sind die Bedingungen der Zustellung der Schriftstücke an Arbeitnehmer geändert worden. Für die Arbeitgeber ist also die Zustellung an die Arbeitnehmer seit 30.07.2020 wesentlich einfacher.
Der Arbeitgeber ist zwar weiterhin grundsätzlich verpflichtet, die Schriftstücke persönlich zu zustellen, jedoch kann der Arbeitgeber zur Zustellung mittels eines Anbieters der Postdienstleistungen schreiten, falls der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht zu erreichen ist. Derzeit reicht es aus, wenn der Arbeitgeber an die ihm vom Arbeitnehmer für diese Zwecke schriftlich angegebene Adresse liefert. Daher wird die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten für die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes nun auf die Arbeitnehmer übertragen.
Wenn der Arbeitnehmer es unmöglich macht, das Schriftstück zu zustellen, indem er ablehnt, es zu übernehmen, oder wenn er bei der Zustellung des Schriftstückes nicht zusammenwirkt, entfällt dem Arbeitgeber die ursprüngliche Verpflichtung, schriftlich festzuhalten, dass der Arbeitnehmer über die Folgen einer solchen Handlung informiert wurde.
Entsprechend den angebotenen Postdienstleistungen hat sich die Frist für die Einlegung eines Schriftstückes bei Nichterreichung eines Arbeitnehmers geändert. Die Frist ist jetzt auf 15 Tage (nicht wie bisher auf 10 Arbeitstage) festgelegt.
Wenn es nicht möglich ist, das Schriftstück an den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu zustellen, kann der Arbeitgeber (zusätzlich zur Zustellung über den Postdienstleister) das Schriftstück dem Arbeitnehmer auch über ein Netzwerk oder einen Dienst der elektronischen Kommunikationen zustellen, das Schriftstück auch persönlich übergeben, wo der Arbeitnehmer zu erreichen ist, oder nun auch mittels einer Datenmailbox liefern. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer jedoch nur über die Datenmailbox zustellen, wenn der Arbeitnehmer dieser Form der Zustellung schriftlich zugestimmt hat.