Wie wir Sie am Anfang dieser Woche informiert haben, https://www.schaffer-partner.cz/de/media/5375-ausgleichssteuer hat das tschechische Finanzministerium am 15. Mai 2023 einen Entwurf des neuen Gesetzes über Ausgleichssteuer zur externen Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf umfasst 138 Paragrafen in 13 Abschnitten auf 77 Seiten.
Der erste Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält Definitionen von Begriffen (z. B. was eine Ausgleichssteuer ist, einschließlich ihrer Unterteilung in zwei Varianten - die zugewiesene Ausgleichssteuer und die inländische Ausgleichssteuer), beschreibt die Regeln für die Zuweisung der Ausgleichssteuer und definiert Körperschaften und Gruppen. Im vierten Punkt werden Begriffe wie Konzernabschluss, erstattungsfähige Gewinnsteuer und andere definiert.
Der zweite Abschnitt definiert den Steuerpflichtigen im Sinne der Ausgleissteuer und dem Veranlagungszeitraum.
Ein Steuerpflichtige im Sinne der Ausgleichssteuer wird definiert als
- ein tschechisches Gruppenunternehmen, das
- keine Betriebsstätte ist, und
- Teil einer großen inländischen oder multinationalen Unternehmensgruppe ist; oder
- ein Hauptunternehmen, zu dem eine Betriebsstätte gehört, sofern die Betriebsstätte
- ein tschechisches Mitgliedsunternehmen ist; und
- Teil einer großen inländischen oder multinationalen Unternehmensgruppe ist.
Unter dem Veranlagungszeitraum für die Ausgleichssteuer versteht man
- der Geschäftszeitraum, für den das höchste Mutterunternehmen der inländischen oder multinationalen Unternehmensgruppe ihren konsolidierten Jahresabschluss aufstellt, oder
- das Kalenderjahr, für den das höchste Mutterunternehmen keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat.
Der dritte Abschnitt befasst sich mit der inländischen Ausgleichssteuer.
Der vierte Abschnitt enthält die Regelungen für die sog. zugerechnete Ausgleichssteuer.
Im fünften Abschnitt werden Begriffe zur Ermittlung des qualifizierten Gewinns bzw. Verlusts, sowie die in den qualifizierten Gewinn bzw. Verlust einbezogenen oder zugerechneten Steuern definiert.
Im sechsten Abschnitt werden Bestimmungen der anrechenbaren Ausgleichssteuer und deren Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ermittlung der Ausgleichssteuer beschrieben.
Der siebte Abschnitt befasst sich mit Sonderregelungen bei Umwandlungen und Holdingstrukturen, wobei der achte Abschnitt Bestimmungen zur Steuerneutralität, Transparenzregelungen sowie der steuerlichen Behandlung von ausgeschütteten Gewinnen behandelt.
Der neunte Abschnitt umfasst Sonderbestimmungen, aus denen beispielsweise hervorgeht, dass die Spezialisierte Finanzverwaltung für die tschechische Ausgleichssteuer zuständig ist, die Einreichung der Formulare nur elektronisch über das zu diesem Zweck von der tschechischen Finanzverwaltung verwaltete Informationssystem erfolgen kann. Daneben sind in diesem Abschnitt Regelungen zur Registrierung, Festsetzung und Erhebung der Ausgleichssteuer einschließlich Einreichungs- und Zahlungsfristen enthalten. Darüber hinaus werden im neunten Abschnitt etwaige Straf- und Bußgelder geregelt, die bei Nichteinhaltung oder Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen bis zu 1.500.000 CZK betragen können.
Im zehnten Abschnitt sind besondere Bestimmungen für die Festsetzung und Verwaltung der Ausgleichssteuer in den Anfangszeiträumen enthalten. Der elfte Abschnitt hat gemeinsame Bestimmungen zum Gegenstand. Im zwölften Abschnitt sind Übergangs- und Schlussbestimmungen festgehalten, wobei der dreizehnte Abschnitt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum voraussichtlich 31. Dezember 2023 enthält.
Die Handelskammer der Tschechischen Republik hat auf ihrer Webseite die letztmögliche Frist zum 5. Juni 2023 für die Einreichung von Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf veröffentlicht. Wir werden Sie in unsere Steueraktualitäten über die neuesten Änderungen auf dem Laufenden halten.