Die Novelle des tschechischen Umsatzsteuergesetzes im Zusammenhang mit dem tschechischen Baugesetzbuch ändert die gesetzlichen Definitionen der Begrifflichkeiten „Familienhäuser“ und „Wohnhäuser“. Ab Geltung der Gesetzesnovellierung zum 1. Juli 2023 haben diese Begrifflichkeiten eine breitere Definitionsreichweite. In diesem Zusammenhang hat die tschechischen Generalfinanzdirektion ihre Information zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes bei unbeweglichen Vermögen angepasst.
Bis dato wurde für umsatzsteuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen die gesetzliche Definition der tschechischen Grundbuchordnung zugrunde gelegt. Ab dem 1. Juli 2023 werden in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Definitionen des neunen Baugesetzbuches herangezogen.
Eine wesentliche Änderung betrifft dabei die Definitionsanpassung der Begrifflichkeiten „Familienhäuser“ und „Wohnhäuser“. Die ab 1. Juli 2023 geltende Definition des neuen Baugesetzbuches enthält nicht mehr die Bedingung einer baurechtlichen Bestimmung zu Wohnzwecken.
Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Festlegung des korrekten Umsatzsteuersatzes für Baudienstleistungen im Zusammenhang mit bereits fertig errichteten Gebäuden zu Wohnzwecken und sog. Sozialwohnungen sowie den Ausbau und die Errichtung von Sozialwohnungen. Daneben betreffen die Änderungen ebenfalls mögliche Umsatzsteuerbefreiungen im Zuge von Lieferungen unbeweglichen Vermögens als auch deren Vermietung.