Die Tschechische Republik bzw. die Tschechische Sozialversicherungsanstalt hat die so genannte Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die übliche grenzüberschreitende Telearbeit unterzeichnet.
Rechtsgrundlage der Vereinbarung ist Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach im Interesse einer bestimmten Personengruppe im Einvernehmen zwischen den zuständigen Institutionen der Mitgliedstaaten eine Ausnahme vorgesehen werden kann. Die Rahmenvereinbarung gilt ab dem 1. Juli 2023 und ersetzt vollständig die bisherigen bilateralen Vereinbarungen, die mit Wirkung vom 1. März 2023 mit Österreich und Deutschland geschlossen wurden.
Ein Antrag nach der Rahmenvereinbarung kann nur in Bezug auf Staaten gestellt werden, die der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.
Bislang handelt es sich um folgende Länder:
- Belgien
- Tschechische Republik
- Kroatien
- Finnland
- Frankreich
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Malta
- Deutschland
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Österreich
- Slowakei
- Spanien
- Schweden
- Schweiz
Eine aktualisierte Liste der Länder, die die Vereinbarung schon unterzeichnet haben, ist auf der Website der belgischen Sozialverwaltung zu finden Grenzüberschreitende Telearbeit in der EU, im EWR und in der Schweiz | Föderaler Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit (belgium.be)
Wie auf der Website der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung https://www.cssz.cz/-/telework-eu zu lesen ist, zielt diese Vereinbarung darauf ab, Arbeitnehmern, die grenzüberschreitende Telearbeit unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts leisten und die nach den Standardregeln der Koordinierungsverordnungen in ihrem Wohnsitzland versichert sein müssten, die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes des Arbeitgebers zu ermöglichen. Damit soll eine Diskriminierung von Grenzgängern vermieden werden, die nun dank dieser Vereinbarung in größerem Umfang als bisher von ihrem Wohnort aus arbeiten dürfen, ohne dass ihr Arbeitgeber sich im Wohnsitzstaat dieser ausländischen Arbeitnehmer anmelden und Versicherungsbeiträge zahlen muss.
Wenn der Arbeitnehmer alle in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, hat er Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme.
Welche Bedingungen müssen also erfüllt werden?
- der Arbeitnehmer arbeitet aus der Ferne (üblicherweise von zu Hause aus) in einem anderen Wohnsitzland als dem Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet;
- von zu Hause aus wird dieselbe Art von Arbeit ausgeübt, als ob sie am Sitz des Arbeitgebers ausgeführt würde und zwar mit Hilfe von Informationstechnologien;
- die Arbeit wird in keinem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat und dem Staat des Sitzes des Arbeitgebers ausgeübt;
- der Arbeitnehmer arbeitet mehr als 50 % seiner Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Arbeitgebers (er verbringt nicht mehr als 49,9 % seiner Arbeitszeit im Wohnsitzstaat);
- der Arbeitnehmer hat einen Arbeitgeber (einen oder mehrere) nur in einem Mitgliedstaat;
- der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beantragen gemeinsam eine spezielle Ausnahme gemäß der Rahmenvereinbarung;
- sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Niederlassungsstaat des Arbeitgebers haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet.
Wer fällt nicht unter das Rahmenabkommen:
- Personen, die im Wohnsitzstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als Telearbeit ausüben
- selbständige Telearbeitnehmer,
- Arbeitnehmer, die eine andere Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausüben
- Selbstständige
- für manuelle Tätigkeiten
- wenn der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat von einer Zweigstelle seines Arbeitgebers oder seines Geschäftspartners/Klienten aus arbeiten würde
Liegt kein Antrag auf Erteilung der Ausnahme vor, wird die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu den Versicherungsregeln gemäß den EU-Basiskoordinierungsregeln bestimmt.
Wie ist ein Antrag zu stellen?
Der Antrag auf Befreiung ist bei der zuständigen Institution des Mitgliedstaates (bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsverwaltung) zu stellen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterliegen möchte, d. h. im Staat des Sitzes des Arbeitgebers. Der Antrag kann seit dem 1. Juli 2023 und zwar bis zu drei Jahre lang beantragt werden und das auch wiederholend. Bei Anträgen, die bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt werden, kann eine Befreiung rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 beantragt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass während dieses Zeitraums Sozialversicherungsbeiträge im Wohnsitzstaat des Arbeitgebers abgeführt wurden.
Das Antragsformular für eine Befreiung gemäß der Rahmenvereinbarung ist auf der Website des Tschechischen Sozialversicherungsanstalt unter https://eportal.cssz.cz/web/portal/-/tiskopisy/szzvpp verfügbar.