Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Neue Pflichten für tschechische Unternehmen und ihre Lieferanten

2. 8. 2023
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Neue Pflichten für tschechische Unternehmen und ihre Lieferanten

Ab dem 1. Januar 2023 ist in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft, noch vor der kommenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsprüfung, die in der Europäischen Union voraussichtlich ab 2024 gelten wird.

Während Menschenrechts- und Umweltorganisationen das Gesetz willkommen haben, sehen Vertreter der Wirtschaft es als problematisch an und verweisen auf die Schwierigkeit, die Einhaltung der neu auferlegten Verpflichtungen zu gewährleisten, da die Unternehmen nun verpflichtet sind, die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten - sowohl direkt als auch indirekt - zu überwachen und rechtlich dafür verantwortlich zu sein.

Ab Januar 2023 gilt das Gesetz hingegen nur noch für Unternehmen mit mehr als 3000 Angestellten, die ihren Hauptsitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Ab Januar 2024 wird sich der persönliche Geltungsbereich auch auf Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten erstrecken. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtzahl der Mitarbeiter auch z. B. Leiharbeitnehmer einschließt, nicht aber Selbstständige.

Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht umfasst beispielsweise das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit, Diskriminierung, die Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, oder die Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung für die Arbeit. Die Anforderung, Mindeststandards für den Umweltschutz zu gewährleisten, stützt sich auf internationale Abkommen.

Zu den neuen Pflichten gehören beispielsweise die Einrichtung eines Risikosystems, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung von festgestellten Mängeln. Due-Diligence-Berichte werden dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausführungskontrolle (BAFA) zur Prüfung vorgelegt. Das BAFA prüft sie und kann Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen oder Bußgelder verhängen, um die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten.

Obwohl es sich um ein deutsches Gesetz handelt, gilt es auch für ausländische Unternehmen, einschließlich tschechischer Unternehmen, die entweder auf dem deutschen Markt tätig sind oder Mitglieder einer Gruppe oder direkte oder indirekte Lieferanten von Produkten oder Dienstleistungen sind.

Die Konzernmitglieder müssen also im Wesentlichen die gleichen Standards erfüllen wie die deutsche Muttergesellschaft. Direkte Lieferanten werden vom deutschen Abnehmer ebenfalls verpflichtet, einen Verhaltenskodex zu verabschieden, indirekte Lieferanten hingegen müssen vom deutschen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen die Mindeststandards in einem eigens geschaffenen System zu beanstanden. Sollten Verstöße gegen die Standards durch tschechische Geschäftspartner auftreten und nicht behoben werden, wird das deutsche Unternehmen gezwungen sein, die Geschäftsbeziehung als letztes Mittel zu beenden. Es liegt daher im geschäftlichen Interesse tschechischer Unternehmen, sich mit der deutschen Regelung vertraut zu machen und Risiken zu erkennen, die ihre Geschäftsbeziehungen mit großen Geschäftspartnern - auch in Bezug auf ihre Subunternehmer - stören könnten.

 

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