Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht prüft derzeit, ob eine Stellenanzeige, die nicht geschlechtsneutral ist, doch nicht als diskriminierend angesehen werden kann. Sollte es der Entscheidung des Gerichts erster Instanz zustimmen, wäre dies eine revolutionäre Änderung bei der Bewertung solcher Anzeigen.
In einem laufenden Verfahren befasst sich das Gericht mit einer Situation, in der die tschechische Ärztekammer eine Stellenanzeige auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichte, in der die Stelle als "Verwaltungsassistentin in Vollzeit - Assistentin des Prüfungsausschusses" beschrieben wurde. Die staatliche Arbeitsinspektion war jedoch der Ansicht, dass die Anzeige eine "Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" darstellte, und verhängte deshalb gegen die Ärztekammer eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 CZK wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot. Darüber hinaus kann das Gesetz eine Geldstrafe von bis zu 1.000.000 CZK für diesen Verstoß verhängen. Die Arbeitsaufsichtsbehörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das Rechtsgutachten der regionalen Arbeitsinspektion der Hauptstadt Prag, die der Ansicht war, dass der Wortlaut der Anzeige "unzweifelhaft impliziert", dass die Ärztekammer nur Frauen für die betreffende Stelle sucht.
Das Landgericht hob die Geldbuße jedoch in seiner Entscheidung vom November letzten Jahres auf. Seiner Ansicht nach handelte es sich lediglich um eine zulässige Ausdrucksform und die Entscheidung der Verwaltungsbehörden sei daher "übermäßig formalistisch". Das Arbeitsinspektorat hat gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde eingelegt, und das Oberste Verwaltungsgericht wird dazu Stellung nehmen müssen.
Besonders interessant an diesem Streitfall ist, dass die Entscheidung des Landgerichts der seit langer bestehender und allgemein akzeptierter Auffassung der staatlichen Arbeitsinspektion und des Bürgerbeauftragten widerspricht, wonach ein nicht geschlechtsneutrales Stellenangebot als diskriminierend und als Verstoß gegen die Anforderungen des Beschäftigungsgesetzes und des Antidiskriminierungsgesetzes zu betrachten ist.
Falls das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil des Landgerichts bestätigt, ist dies aus Sicht der Arbeitgeber eine positive Veränderung, die ihnen die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtert und die Arbeitsaufsichtsbehörde davon abhält, Bußgelder zu verhängen, die sich aus bloßer Unachtsamkeit ergeben können. Die Arbeitsaufsichtsbehörde prüft einzelne Anzeigen vor allem aufgrund von Hinweisen potenzieller Arbeitnehmer und hat bisher regelmäßig Bußgelder für die Veröffentlichung von diskriminierenden Anzeigen verhängt. Auch wenn dies aus Sicht des Arbeitgebers eine "Kleinigkeit" sein mag, handelt es sich um eine Verpflichtung, auf der bestanden und die sorgfältig überwacht werden muss.
Bis auf weiteres müssen jedoch alle Stellenausschreibungen in einer geschlechtsneutralen Version veröffentlicht werden, z. B. "Verkäufer/in", aber je nach Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts wird diese Verpflichtung möglicherweise nicht mehr erforderlich sein.