Das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern setzt eine Frist bis zum 15. Dezember 2023 für die Einführung eines internen Systems für Meldungen. Diese Frist gilt für Arbeitgeber, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sowie für andere Einrichtungen wie Kapitalmarktbetreiber, Versicherungsunternehmen oder Personen, die zur Vermittlung von Versicherungen berechtigt sind, und andere.
Das Meldesystem muss eine "kompetente Person" benennen, die unabhängig die Gültigkeit der Meldungen bewertet und nach ihrer Bewertung dem Verpflichteten Maßnahmen zur Abhilfe und Verhinderung des rechtswidrigen Zustands vorschlägt, wobei die Identität des Meldenden zu schützen ist.
Die Verpflichteten müssen die Möglichkeiten zur Einreichung von Meldungen sowohl über ihr eigenes System als auch über das Portal des Justizministeriums und andere gesetzlich vorgeschriebene Informationen in einer Weise veröffentlichen, die einen Fernzugriff ermöglicht, d. h. über die Website. Über die Meldungen muss mindestens fünf Jahre lang ein Verzeichnis geführt werden, zu dem nur die kompetente Person Zugang hat.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Einführung eines internen Hinweisgebersystems wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000 CZK geahndet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie verpflichtet sind, ein internes Hinweisgebersystem einzuführen, oder wenn Sie als Verpflichteter das System noch nicht eingeführt haben, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob seine Regelung vollständig mit dem Gesetz übereinstimmt, wenden Sie sich bitte an uns. Wir besprechen mit Ihnen gerne alle Schritte zur Einführung des Systems, sei es die Verpflichtung zur Einführung oder die konkrete Ausgestaltung des Systems.