Das Register der ausgeschlossenen Personen ist ein Informationssystem, in das Personen eingetragen werden, die die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds eines gewählten (d.h. insbesondere satzungsmäßigen) Organs nicht erfüllen. Seit seiner Einführung zum 01.07.2023 im Gesellschaftsgesetz war vorgesehen, dass das Ausschlussregister sowohl den Registergerichten als auch den Notaren, die direkte Eintragungen in das Handelsregister vornehmen, zugänglich sein wird. Mit Wirkung vom Januar 2024 wurde das Register tatsächlich zugänglich gemacht.
Der Zugang zum Register erfolgte nicht sofort, da das Justizministerium seit einiger Zeit Daten aus internationalen Informationssystemen anderer Länder sammelt, um das Register so vollständig wie möglich zu gestalten. Bei diesen Ländern handelte es sich in erster Linie um die Länder der Europäischen Union und der EWG, deren Unternehmensregister über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern miteinander verbunden sind, aber auch um Nicht-EU-Länder.
Die Zugänglichmachung des Registers für Gerichte und Notare wird die Durchführung von Änderungen bei Personen erleichtern, insbesondere wenn es sich um Geschäftsführer, Bevollmächtigte oder Mitglieder des Vorstands oder satzungsmäßige Geschäftsführer handelt. Bei der Eintragung einer Person in das Handelsregister kann ein Notar oder ein Gericht aus dem Register erfahren, ob die eingetragene Person in der Tschechischen Republik oder im Ausland wegen einer Straftat, die den Verlust der Integrität im Sinne des Gewerbegesetzes zur Folge hat, verurteilt wurde, ob sie durch einen Ausschlussbeschluss von der Ausübung der Funktionen eines Mitglieds eines gesetzlichen Organs ausgeschlossen wurde, ob über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder ob gegen sie eine Strafe in Form eines Tätigkeitsverbots verhängt wurde, die ein Hindernis für die Ausübung ihrer Funktionen darstellt.
Dank des Zugangs zum Register der ausgeschlossenen Personen ist es nicht mehr notwendig, einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen, auch wenn die Person aus der Europäischen Union oder einem ausgewählten Drittland (z.B. Großbritannien, China, Ukraine oder anderen Ländern) kommt. Die Abschaffung der Verpflichtung zur Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister wird insbesondere die Registrierung ausländischer Personen beschleunigen, da das Erfordernis, einen Auszug aus dem (ausländischen) Strafregister einzuholen, das Verfahren zur Registrierung von Drittstaatsangehörigen besonders langwierig machte.
Die Zugänglichmachung des Registers der ausgeschlossenen Personen setzt den Trend fort, der durch frühere Änderungen des Gesellschaftsgesetzes und des Gesetzes über die öffentlichen Register gesetzt wurde, die darauf abzielen, die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik zu erleichtern. Die Gründung eines Unternehmens oder spätere Änderungen können somit sehr schnell abgewickelt werden, insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern.