Am 1. Juni 2025 trat die sogenannte Flexi-Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft. Sie brachte unter anderem ein ausdrückliches Verbot für Arbeitgeber mit sich, von Arbeitnehmern Vertraulichkeit über die Höhe ihrer Vergütung zu verlangen.
Seit vielen Jahren wurde darüber diskutiert, ob dies mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht. Im Jahr 2020 veröffentlichte der tschechische Ombudsmann eine Stellungnahme, in der er diese Praxis ablehnte. Er begründete dies mit einem Verstoß gegen das Gesetz, da das Arbeitsgesetzbuch Arbeitgebern untersagt, Pflichten über das gesetzliche Maß hinaus aufzuerlegen.
Gleichzeitig wird das Gesetz über die Arbeitsinspektion geändert und ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine solche Beschränkung zur Behandlung von Informationen über Lohn, Gehalt oder Vergütung auferlegt, kann die Arbeitsinspektion eine Geldstrafe von bis zu 400.000 CZK verhängen.
Arbeitgeber sollten daher bestehende Arbeitsverträge und Vereinbarungen darauf überprüfen, ob diese Klauseln zur Vertraulichkeit der Vergütung enthalten. Da dies bis heute gängige Praxis ist, enthalten unserer Erfahrung nach viele historische Arbeitsverträge eine solche Bestimmung. Falls dies der Fall ist, sind diese zu ändern. Die Arbeitnehmer müssen darüber informiert werden, dass solche Bestimmungen keine rechtliche Wirkung haben und nicht durchsetzbar sind. Arbeitgeber müssen zudem nachweisen können, dass diese Klauseln seit Juni 2025 nicht angewendet wurden und die Arbeitnehmer über deren Unwirksamkeit informiert wurden.