Unbegründete Überwachung von Angestellten durch ihre Arbeitgeber kann neulich auch von Arbeitsinspektionen bestraft werden

19. 9. 2017

Über die Möglichkeit des Arbeitsinspektorats die Arbeitgeber für unverhältnismäßiges Verletzen der Privatsphäre ihrer Arbeitnehmer zu sanktionieren wurde schon ziemlich lange diskutiert, da bisher eine Bestrafung des Arbeitgebers für Verletzung dieser Pflicht ziemlich schwierig war. Novelle des Gesetzes über Arbeitsinspektion, die zum 29.7.2017 in Kraft getreten ist, erleichtert nun wesentlich die Position der Arbeitnehmer, da diese in der Zukunft nicht mehr den langwierigen Weg über das Gericht nehmen müssen, sondern wird es reichen, wenn sie einen Anreiz beim örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat tätigen. Vor der Novellierung des Gesetzes über Arbeitsinspektion konnte sich der Arbeitnehmer zwar auch an die Arbeitsinspektion wenden, jedoch konnten die Inspektoren den Arbeitgeber nur auf Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers hinweisen. Sie hatten aber keine direkte Kompetenz um dem Arbeitgeber für dieses Handeln eventuelle Sanktion aufzuerlegen.

So wurde in der Praxis in Fällen, die es zuließen, der Anreiz meistens an das Amt für Personaldatenschutz weitergeleitet, das denn schon über die Möglichkeit verfügt Sanktionen aufzuerlegen. Die Schaffung der Abhilfe konnte aber wegen Überlastung des Amtes auch einige Monate bis Jahre dauern.Neulich droht also den Arbeitgebern seitens des Arbeitsinspektorats im Falle einer Störung der Privatsphäre eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und in gemeinsamen Räumlichkeiten des Arbeitgebers eine Strafe in Höhe bis zu 1.000.000,- CZK, und eine Strafe in Höhe bis zu 100.000,- CZK, wenn der Arbeitgeber seine vom Arbeitsgesetzbuch  festgelegte Pflicht verletzt, die Arbeitnehmer über Einführung von Kontrollmechanismen am Arbeitsplatz zu informieren, und das einschließlich Angaben über  den Umfang dieser Kontrolle und ihre Durchführungsweise. Derart Kontrollmechanismen darf der Arbeitgeber nur dann einführen, wenn bei ihm ein schwerwiegender Grund besteht, der in besonderer Art der Tätigkeit des Arbeitgebers liegt.

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