Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit externer Arbeitskräfte am Arbeitsplatz?

19. 12. 2025

Am 30. September 2025 erließ der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik eine Entscheidung, die den Umfang der Verantwortung von Arbeitgebern für die Sicherheit von Personen, die nicht ihre direkten Arbeitnehmer sind – typischerweise selbstständig Erwerbstätige oder Mitarbeiter von Subunternehmern –, aber sich am Arbeitsplatz aufhalten, grundlegend beeinflusst.

Das Gericht befasste sich mit einem Fall eines externen Mitarbeiters, der über ein anderes Unternehmen als Subunternehmer für Reinigungsarbeiten in einer Umspannstation engagiert war. Während dieser Tätigkeit erlitt er einen schweren Stromunfall, als er ohne Aufsicht einen Bereich der Anlage mit Stromzufuhr betrat und zudem ungeeignete Arbeitsmittel verwendete.

Obwohl ihm ein Schutzhelm gegen Sturzgefahr zur Verfügung gestellt worden war, erhielt er seitens des Arbeitgebers keinerlei Hinweise auf potenzielle elektrische Gefahren oder die Risiken des betreffenden Bereichs. Der Arbeitgeber versuchte, die Verantwortung auf den Auftragnehmer oder auf den externen Arbeiter selbst zu übertragen, da es sich schließlich nicht um seinen Arbeitnehmer gehandelt habe.

Das Gericht bestätigte jedoch die Auslegung des Arbeitsgesetzbuches, wonach die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitsschutz) für alle natürlichen Personen gilt, die sich mit seinem Wissen am Arbeitsplatz aufhalten.

Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass auch externe Arbeitskräfte eine angemessene Schulung über Risiken, Sicherheitsvorschriften und die Orientierung in den Räumlichkeiten erhalten, in denen sie tätig sind. Diese Pflicht kann nicht auf den Auftragnehmer übertragen werden. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten externer Arbeitskräfte auszuüben, insbesondere wenn diese in gefährlichen Bereichen arbeiten (technische Räume, Umspannstationen, Lager, Gefahrenbereiche usw.).

Interne Betriebsregelungen, Sicherheitsrichtlinien und Zugangsregelungen zu risikobehafteten Bereichen müssen so gestaltet sein, dass auch externe Personen über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz informiert sind und – falls erforderlich – diese Bereiche nur in Begleitung betreten oder ihnen der Zutritt untersagt wird.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs stellt somit einen wesentlichen Wandel im Ansatz zur Verantwortung für Arbeitssicherheit dar: Entscheidend ist nicht, ob eine Person Arbeitnehmer oder externer Mitarbeiter ist, sondern ob sie sich mit Wissen des Arbeitgebers in dessen Räumlichkeiten aufhält – in diesem Fall muss das Unternehmen ihre Sicherheit gewährleisten.

Diese Entscheidung bringt erhebliche Pflichten für Unternehmer mit sich, die externe Arbeitskräfte einsetzen. Es ist daher wichtig, dass Sie ihre internen Prozesse im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die betroffenen Vertragsverhältnisse künftig entsprechend überprüfen und anpassen.

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