Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt die Einheitliche monatliche Arbeitgebermeldung (JMHZ) in Kraft. Es handelt sich um ein neues System der Kommunikation zwischen Arbeitgebern und staatlichen Behörden, insbesondere der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, der Finanzverwaltung, dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik sowie beispielsweise dem Tschechischen Statistischen Amt. Welche praktischen Auswirkungen wird dieses neue System für Arbeitgeber haben?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System JMHZ keine Krankenversicherungen umfasst – Arbeitgeber werden ihre Arbeitnehmer daher weiterhin bei den Krankenkassen anmelden und monatliche Übersichten nach den bisherigen Regelungen übermitteln.
Im Rahmen des Systems JMHZ werden künftig Informationen übermittelt, die für die Berechnung der Vorauszahlung der Lohnsteuer maßgeblich sind, und zwar individuell für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Nicht nur aus diesem steuerlichen Grund müssen im System JMHZ auch Arbeitnehmer gemeldet werden, die nicht der Krankenversicherungspflicht im Rahmen der Kranken- bzw. Krankengeldversicherung unterliegen. Zudem werden zahlreiche Informationen übermittelt, die Arbeitgeber den staatlichen Behörden bislang überhaupt nicht melden mussten. Die Finanzverwaltung wird dadurch über eine Übersicht sämtlicher Einkünfte verfügen und selbst beurteilen können, ob es sich um steuerpflichtige Einkünfte, Einkünfte, die der monatlichen Steuervorauszahlung unterliegen, oder um steuerfreie Einkünfte handelt.
Die breite Nutzung der Daten aus dem System JMHZ erweitert den Kreis der Informationen, die Arbeitgeber über jedes „arbeitsrechtliche“ Verhältnis melden müssen – beispielsweise erfordern die vom Statistischen Amt genutzten Daten auch Angaben zum erreichten Bildungsgrad des Arbeitnehmers usw.
Eine wesentliche Änderung stellt auch die Frist für die Anmeldung neuer Arbeitnehmer dar, die sich von derzeit 8 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die Verpflichtung ändert, den Arbeitnehmer spätestens vor dem Zeitpunkt seines Arbeitsantritts anzumelden.
Auf der anderen Seite entfallen für Arbeitgeber einige Meldepflichten, wie etwa die Übermittlung der Rentenversicherungsnachweise, die jährliche Abrechnung der Lohnsteuer oder die Meldung über die Erfüllung der Pflichtquote der Beschäftigung von Personen mit Behinderungen sowie bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern.
Das Formular der einheitlichen monatlichen Meldung wird faktisch über die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung eingereicht (über das E-Portal, per Datenbox oder über eine API-Schnittstelle für elektronische Einreichungen). Die Daten werden anschließend weiterverteilt, und die Meldung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
Angesichts der Bedeutung dieser Änderung wurde ein Übergangszeitraum von Januar bis März 2026 festgelegt. Die Verpflichtung, erstmals nach den Regeln der JMHZ vorzugehen, gilt somit ab dem 1. April 2026.



