ACHTUNG – Grundlegende Neuigkeiten im Verbraucherschutz

2. 7. 2015

Die europäischen Vorschriften streben eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes an. Dies schlägt sich auch in den tschechischen Gesetzen nieder. Strengere Regeln für den Verbraucherschutz gelten auch für Unternehmer, die (zumindest in einem Teil der Fälle) Ver-träge mit Kunden – Verbrauchern schließen. Diese haben auf die Änderung durch Anpassung ihrer Verträge, der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Inhalts ihrer Webseiten zu reagieren. Die unzureichende oder verspätete Reaktion kann zu Bußgeldern in Höhe von mehreren hunderttausend Kronen führen.

Verbraucher sollen künftig das Recht haben, gegen Händler Beschwerde bei Institutionen einzulegen, die unabhängige, unparteiliche, transparente, effektive, schnelle und gerechte Verfahren zur alternativen (außergerichtlichen) Beilegung von Streitigkeiten anbieten. Dies soll allerdings der späteren Eröffnung eines Gerichtsverfahrens in der gleichen Sache nicht im Wege stehen, Ziel ist allerdings, die Gerichte zu entlasten, wobei die Unternehmer eine Mitwirkungspflicht haben und die außergerichtliche Beilegung nicht blockieren dürfen.

Unternehmer, die Internetgeschäfte / E-Shops betreiben, bzw. mit Verbrauchern Kaufverträ-ge oder Dienstleistungsverträge on-line abschließen (typisch sind Verbraucherkredite, Her-stellung von Auftragsware usw.), sollen weiter Plattformen zur Lösung von Streitigkeiten on-line einrichten. Diese Plattform wird die Beschwerde dann an die zuständige Institution zur außergerichtlichen Beilegung des Streits weiterleiten. Händler müssen auf die Plattform be-reits auf ihren Webseiten verweisen und ebenfalls ihre E-Mailadresse veröffentlichen. Da es sich um eine europäische Anordnung handelt, ist sie direkt auch für tschechische Unterneh-mer verbindlich, und zwar ab dem Jahr 2016. Eine Verletzung wird dabei streng bestraft – bis in Höhe von 1 Mio. CZK.

Typischer Fall der außergerichtlichen Beilegung eines Streits sind nicht anerkannte Reklamationen und die Mängelhaftung für eine dem Verbraucher über den E-Shop verkaufte Sache.

Unternehmer werden einer außergerichtlichen Beilegung, sollte der Verbraucher sie anstre-ben, nicht aus dem Weg gehen können. Vielmehr haben sie die entsprechenden Informatio-nen (Bestimmung der Institution zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten – neben der Tschechischen Handelsinspektion können auch andere Institutionen zuständig sein, wie z. B. die Tschechische Telekommunikationsbehörde) konsequent auf ihren Webseiten anzu-führen und die Verbraucher sorgfältig auch durch ihre allgemeinen Bedingungen zu informie-ren. Verschiedene Informationen sind dem Verbraucher sogar in schriftlicher Form oder auf einem Datenträger (CD/DVD/Flashdisk usw.) vorzulegen. Sollte der Unternehmer seiner In-formationspflicht nicht oder nur zum Teil nachkommen, droht ihm ein Bußgeld erneut von bis zu 1 Mio. CZK.

Die Novelle des Verbraucherschutzgesetzes erweitert ebenfalls die Kompetenzen der Tschechischen Handelsinspektion, die zur außergerichtlichen Beilegung in der Mehrzahl der Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern zuständig sein soll. Dadurch erhöht sich natürlich zugleich das Risiko von Kontrollen durch die Tschechische Han-delsinspektion, die Beschwerden auch als „Impuls" für Kontrollen und mögliche Strafen nutzen kann. In den vergangenen Monaten ist bereits eine steigende Tendenz von Kontrollen und auferlegten Bußgeldern durch die Tschechische Handelsinspektion erkennbar, die Mängel in der Einhaltung der Verbraucherschutzregeln hart bestraft.

Mgr. Šárka Gregorová, LL.M.

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