Entmythologisierung des Reverse-Charge-Verfahrens

14. 9. 2015

Trotz des drückend heißen Sommers haben sich die Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion unter dem Taktstock des Direktors des Bereichs Steuermethodik, Ing. Fojtík, nicht auf die faule Haut gelegt und interessantes und praktisches Material zur richtigen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zusammengestellt. Der Text ist thematisch in acht Abschnitte gegliedert und erläutert in Form von Fragen und Antworten aus der unternehmerischen Praxis verschiedene Schwierigkeiten der in § 92f des MwSt.-Gesetzes enthaltenen Problematik. Aus den Antworten ergeben sich gewisse allgemeine Prinzipien, mit denen wir Sie gerne näher bekannt machen möchten.

Wie seine Überschrift, Nebenausgaben, bereits verrät, behandelt der erste Teil des Textes die mit der erbrachten, zu versteuernden Leistung direkt verbundenen Nebenausgaben (bei der Warenlieferung und Dienstleistungserbringung z. B. Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten usw.) und gelangt zum Schluss, dass bei Überschreitung des Grenzbetrags von 100 000 CZK (der SOWOHL den Preis der beförderten Ware oder der erbrachten Dienstleistung ALS AUCH die mit dieser Leistung direkt verbundenen Kosten einschließt) das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung gelangt. Aus Vorstehendem ergibt sich u.a. auch, dass die entsprechende Rechnung den Preis der Ware und der mit ihrer Lieferung direkt verbundenen Ausgaben erhält und bei beiden (oder mehreren) Positionen das gleiche Steuerverfahren zur Anwendung gelangt.

Dies schließt allerdings nicht die Möglichkeit aus, dass die Rechnung Posten enthält, die im Gegenteil unterschiedlichen Steuerverfahren unterliegen. Der Text befasst sich mit dem Fall, wo sich das Reverse-Charge-Verfahren auf eine Ware (z. B. Bücher) nicht bezieht, auf andere Ware aber greift (Videospiel-Konsolen, Mobiltelefone usw.) Die Regeln sind hier eindeutig – die Steuergrundlagen werden nicht addiert, die verschiedenen Verfahren dürfen nicht vermischt werden; mit anderen Worten, beide Posten werden gesondert beurteilt (wobei natürlich gilt, dass in unserem Fall für den zweiten Warentyp das Reverse-Charge-Verfahren bei Erfüllung aller Voraussetzungen genutzt wird). Ein interessanter Fall, mit dem sich der Text wegen möglicher Auslegungsunklarheiten wohl bewusst nicht befasst, der dem Leser aber einfallen könnte, wäre die Situation, dass alle Posten vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen wären (d.h. im Anhang 6 zum MwSt.-Gesetz enthaltene Waren und Dienstleistungen), aber zumindest bei einigen von ihnen der Grenzbetrag nicht erreicht wird. Da die Philosophie des Gesetzes versucht, eine Minimum an administrativer Belastung und somit zugleich auch ..... Minimum an Risiken möglicher Steuerhinterziehungen zu erreichen, könnte eine solche Lieferung als eine Leistung behandelt und die Geltendmachung der MwSt. unter diesem Blickwinkel betrachtet werden, d.h. die Grenze von 100 000 CZK wäre die Summe der Beträge aller Positionen. Hier wäre allerdings, um Übersichtlichkeit zu wahren, das Ausstellen gesonderter Rechnungen für jede Ware zu empfehlen.

Mit der Rechnungstellung befassen sich auch weitere Teile des Textes, vor allem mit Fällen, wo auf dem Steuerbeleg der Wert der Leistung in Fremdwährung angeführt ist. Dem Leser dürfte sicher bekannt sein, dass zur Umrechnung der zum Tag des Steuertatbestandes verkündete Kurs der Tschechischen Zentralbank genutzt wird, und die Textautoren bestätigen dies durch den Zusatz, dass die entsprechende Steuer, egal welches Verfahren zur Anwendung gelangt, in Tschechischen Kronen zu bestimmen ist.

Ein weiterer interessanter Vergleich, den das Dokument enthält, ist der Vergleich schrittweiser und wiederholter steuerpflichtiger Leistungen. Eine wiederholte steuerpflichtige Leistung ist gemäß § 21 Abs. 9 MwSt.-Gesetz eine solche Leistung, die im Laufe der Steuerperiode (d.h. Kalendermonat) in vorab (vertraglich) vereinbarten Fristen realisiert wird. Dabei ist daran zu erinnern, dass es sich natürlich um Lieferungen von Waren handelt, die vertretbar wird, oder um Dienstleistungen gleichen Charakters. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen stellt der Lieferant einen Steuerbeleg für alle Lieferungen aus, da sie als eine steuerpflichtige Leistung behandelt werden. Die Steuergrundlagen werden addiert, und sollte der Grenzbetrag von 100 000 CZK überschritten werden, wird das Reverse-Charge-Verfahren genutzt. Anders verhält es sich jedoch bei schrittweisen Lieferungen zu verschiedenen Terminen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, obwohl der Gesamtwert der bestellten Leistung den Grenzbetrag überschreitet. Jede einzelne Lieferung ist in diesem Fall gesondert zu beurteilen.

Am Schluss unserer kurzen Ausführungen wollen wir noch die Frage beantworten, ob der Leistungsgeber und der Leistungsempfänger aufgrund einer langfristigen Zusammenarbeit einen Vertrag über die Nutzung des Reverse-Charge-Verfahrens auch für Fälle abschließen können, bei denen der Grenzbetrag von 100 000 CZK nicht überschritten wird, oder im Gegenteil eine Vereinbarung über die Nichtübertragung der Steuerpflicht bei dessen Überschreitung. Aus dem Text des Dokuments wird deutlich, dass das Gesetz keine dieser Möglichkeiten stützt. Besonders strikt ist es im zweiten Fall, wo es diese Möglichkeit ausschließt, eine etwas gemäßigtere Regelung enthält es für den ersten Fall, insbesondere dann, wenn schwer zu beurteilen ist, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt worden sind. Wenn beide Seiten (Lieferant und Abnehmer) in gemeinsamer Absprache handeln und das Verfahren bei Erfüllung aller gesetzlich definierten Pflichten anwenden, ist die vorstehend genannte Vereinbarung möglich. Dies trifft allerdings auf unseren Fall nicht zu, da die Überschreitung des Grenzbetrags eine sine qua non Bedingung ist.

Der vollständige Wortlaut des Textes kann unter http://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/Nejcastejsi-dotazy-k-uplatneni-par-92f-ZDPH.pdf aufgerufen werden.

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Filip Tejmar

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