„Hier oder zum Mitnehmen?“ Oder steuerliche Auswirkungen der beliebten Frage der Fast-Food-Verkäufer

3. 11. 2015

Der Artikel verweist auf die interessante Disproportion aus Sicht der Mehrwertsteuer bei der Erbringung von Verpflegungsdiensten einerseits und der Essensmitnahme andererseits. Während bei Ersterem die MwSt. von 21 % berechnet wird, beträgt der Steuersatz bei der Mitnahme 15%.

Wer schon einmal in einem Fast-Food-Restaurant war, hat die eingangs genannte Frage sicher gehört. Sie sind an der Reihe, bestellen sich ihren Lieblings-Hamburger mit doppelter Portion Pommes, woraufhin sie vom Verkäufer folgende Frage hören: „Hier oder zum Mitnehmen?" Die Mehrzahl von uns denkt sicher, der Verkäufer kümmert sich aber und will wissen, ob er das Essen einpacken oder nur auf das Tablett legen soll, das wir dann zum Tisch mitnehmen. Diese Frage birgt allerdings ein viel interessanteres steuerliches Problem in sich, dessen sich vielleicht sogar nicht einmal der Verkäufer bewusst ist.

In der Tschechischen Republik werden drei Mehrwertsteuersätze unterschieden, der Basissatz sowie der erste und zweite verringerte Satz. Der Basissatz beträgt 21 %, der erste verringerte 15 % und der zweite verringerte 10 %. Der Basissatz gelangt bei Waren und Dienstleistungen zur Anwendung, sofern das Gesetz für die entsprechende Waren- und Dienstleistungsart nicht ausdrücklich einen geringeren Satz bestimmt. Weiter unterscheidet das MwSt.-Gesetz die Begriffe Warenlieferung und Dienstleistungserbringung, und gerade hier „liegt der Hund begraben".

Wenn wir das Essen im Restaurant zu uns nehmen, ist es kein Warenverkauf (Warenlieferung), sondern ein Verpflegungsdienst, der laut Gesetz nicht unter den ersten verringerten MwSt.-Satz fällt und dem Basissatz unterliegt. Obwohl es uns primär um die Konsumierung von Lebensmitteln geht, nutzen wir dabei Ergänzungsdienste, wie einen Sitzplatz usw. Aus diesem Grunde wird die gesamte Transaktion als Dienstleistungserbringung klassifiziert und hat der Dienstleister MwSt. in Höhe von 21 % der Steuergrundlage abzuführen.

Sollten wir das Essen jedoch mitnehmen, liegt bereits keine Erbringung von Verpflegungsdiensten mehr vor, sondern ein Verkauf (Lieferung) von Ware, in unserem Fall ein Verkauf von Lebensmitteln, der laut MwSt.-Gesetz dem ersten verringerten MwSt.-Satz unterliegt. Wenn wir das Essen also mitnehmen, erhöht sich die Marge des Verkäufers um 6 %, da in der übergroßen Mehrheit der Restaurantbetriebe die Preise bei der Konsumierung im Restaurant oder bei der Mitnahme identisch sind und die unterschiedlichen MwSt.-Sätze nicht berücksichtig werden. Die Verkäufer stellen den Preis so ein, dass die entsprechende Speise immer gleich viel kostet. Zugleich wollen sie auch Situationen vermeiden, dass der Kunde sich Essen zum Mitnehmen bestellt und es dann auf der Straße vor dem Geschäft konsumiert, während das Restaurant gähnend leer ist.

Tomáš Krůl

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