Gewährung der Preisbegünstigungen, vor allem Boni und Rabatte für die Frühzahlung, mit der Absicht den Stammabnehmer nicht zu verlieren, wurde praktisch zum täglichen Standard von manchen Lieferanten. Für die Abnehmer stellen diese Preisbegünstigungen eine nachträgliche Preissenkung der bereits gekauften Güter oder Dienstleistungen dar. Aus der steuerlichen Sicht hat die Anwendung von Boni und Rabatte eine Auswirkung auf die Problematik der Bestimmung der Mehrwertsteuergrundlage, bzw. auf die Pflicht von Richtigstellung der früher ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Die Lieferanten, die mehrwertsteuerpflichtig sind, stellen bei dem Verkauf einen Steuerbeleg auf den „vollen" Preis aus, wobei sie nur in dem Text des Steuerbeleges darauf aufmerksam machen, dass sie einen Bonus oder Rabatt für die Frühzahlung anbieten. Die nachträglichen Beträge, um die die Mehrwertsteuergrundlage und die Mehrwertsteuer gesenkt werden sollten, werden auf dem Steuerbeleg also nicht ausdrücklich erfasst. Falls der Abnehmer die Bedingungen der Frühzahlung erfüllt, hat er das Recht auf die Preisbegünstigung. In solchem Fall wird aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes erfordert, dass der Lieferant nachträglich eine Gutschrift ausstellt. Diese Ausstellung der Gutschrift wird aber in der Praxis falls nie ausgeführt. Manche Lieferanten und Abnehmer sind auch meistens nicht bewusst, dass dieselbe Pflicht sich auch auf die Situation bezieht, wenn Boni und Rabatte bei der Beschaffung oder Verkauf von Gütern und Dienstleistungen aus oder in die Staaten der EU gewährleistet werden, aber auch bei den Gütern, die exportiert oder importiert wurde oder die dem sgn. „reverse-charge" Regime unterliegen.