Die gegenständliche Novelle wird am 01.07.2015 wirksam. Eine bedeutende Neuheit des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Pflicht der Gerichtsvollzieher festzustellen, ob im Verzeichnis der Urkunden über eheliche Vermögensregelung ein Vertrag über die eheliche Vermögensregelung oder eine Entscheidung über die Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, ihre Wiederherstellung oder die Einschränkung ihres bestehenden Umfangs u. Ä. erfasst ist. Neu wurde außerdem festgelegt, dass der Ehegatte des Verpflichteten ebenfalls Verfahrensbeteiligter ist. Diese Maßnahme reagiert auf Situationen, die während der Wirksamkeit der bisherigen Regelung eintreten, wenn der Ehegatte des Verpflichteten vielfach nicht einmal von der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den anderen Ehepartner Kenntnis erlangt hat. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Festlegung eines Höchstbetrages des Vollzugs eines Beschlusses durch Rückgriff auf das Bankkonto des Ehegatten des Verpflichteten. Nach der neuen rechtlichen Regelung bleibt dem nicht verschuldeten Ehegatten somit die Hälfte des Guthabens, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsvollstreckung an die Bank auf dem Konto vorhanden war (mindestens jedoch Geldmittel bis in Höhe des Doppelten des Existenzminimums). Darüber muss der Ehegatte des Verpflichteten belehrt werden. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahmen eine negative Auswirkung auf das Ausmaß der Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern haben werden.