Tschechische Unternehmen haben ein neues Instrument, das ihnen hilft, während wirtschaftlich schwieriger Zeiten keine Entlassungen vornehmen zu müssen. Zumindest ist dies das Ziel der kürzlich vom Parlament der Tschechischen Republik verabschiedeten Novelle des Beschäftigungsgesetzes, die in Kürze gelten soll.
Wie konnten die Firmen bisher in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorgehen? Eine häufige Lösung ist die sog. Teilarbeitslosigkeit, wo der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr im früheren Umfang zugeteilt bekommt – und für diesen Zeitraum dieser Untätigkeit zahlt ihm der Arbeitgeber eine Ersatzleistung in Höhe von 60 % des ursprünglichen Lohnes.
Die jetzige Novelle führt jedoch die sog. „Kurzarbeit“ ein – es handelt sich um einen gewissen „verbesserten“ Mechanismus, der darin besteht, dass die Regierung in der Zeit einer Krise über die Gewährung eines Zuschusses an Unternehmen entscheiden kann, die für ihre Arbeitnehmer keine Arbeit für eine Vollbeschäftigung haben – und zwar insbesondere wegen einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Während der Zeit von Ausfällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 70 % seines ursprünglichen Lohnes – hier zahlt der Arbeitgeber 50 %, und die restlichen 20 % sind eben dieser Zuschuss vom Staat. Gegenüber der üblichen Teilarbeitslosigkeit wird also der Arbeitnehmer besser gestellt, der 10 % mehr von seinem ursprünglichen Lohn erhält – ebenso aber auch der Arbeitgeber, der gegenüber den 60 % des ursprünglichen Lohnes nur 50 % zahlt.
Der Zuschuss ist jedoch bezüglich seiner Höhe – der Staat zahlt nicht mehr als 12,5 % des Durchschnittslohnes in der Tschechischen Republik, und auch zeitlich begrenzt – er kann nur für 6 Monate gewährt werden, und diese Frist kann maximal einmal verlängert werden.
Wie erhält man den Zuschuss für Kurzarbeit? Die Arbeitgeber müssen sich an das Arbeitsamt wenden, nachweisen, dass es keine anderen Lösungen gibt (z. B. Betriebsferien), und anschließend wird der Antrag an die Regierung weitergereicht. Der Haken besteht darin, dass man sich gleichzeitig schriftlich verpflichten muss, während der Gewährung des Zuschusses keine Arbeitnehmer aus organisatorischen Gründen, also wegen zu wenig Arbeit, zu entlassen – wird diese Regel verletzt, kann der Arbeitgeber für weitere drei Jahre keinen Zuschuss mehr beantragen.
Eventuellen Interessenten an diesem Zuschuss kann man zweifelsohne empfehlen, die Führung einer ordentlichen Dokumentation über Personalfragen und auch die Verhandlungstaktik im Arbeitsamt bei der Beantragung des Zuschusses nicht zu unterschätzen.